Neue Kennzeichnungspflicht für Winterreifen

Neuen Winterreifen Kennzeichnungspflicht
 

Wichtige Informationen zur Änderung der Kennzeichnungspflicht bei Winterreifen

Führer von Kfz müssen eine lange Liste von Auflagen erfüllen. Die Vorschriften beinhalten das Verhalten im Straßenverkehr sowie die einzuhaltenden technischen Gegebenheiten an den Fahrzeugen. Eine davon ist die Ausrüstung des Kraftfahrzeugs mit den vorgeschriebenen Reifen. Dabei berührt dieser Aspekt nicht nur die Beschaffenheit des Reifens (Profiltiefe), sondern auch die Art des Pneus (Winter- oder Sommerreifen).

Während der Gesetzgeber bei Sommerreifen bis auf die Profiltiefe keine weiteren Vorgaben macht, gelten für Winterreifen weitere Auflagen. Hier kommt noch die Eignung für die besonderen Fahrbahn- und Witterungsverhältnisse im Winter hinzu.

Was bisher galt

Nach wie vor untersagt der Gesetzgeber das Führen eines mit Sommerreifen ausgestatteten Kraftfahrzeugs bei winterlichen Straßenverhältnissen. An dieser Regelung, die keine bestimmte Zeitspanne vorgibt, hat sich nichts geändert. 

Bis zum Ende des vergangenen Jahres hatte der Gesetzgeber lediglich festgelegt, dass ein Fahrzeug mit den der Witterung entsprechenden Reifen auszustatten war. Das durfte neben den Reifen mit Alpine-Symbol auch mit M+S-Reifen erfolgen. Demnach genügte durchaus die „Matsch und Schnee“-Variante. Der Haken daran: diese Reifen müssen keinem einheitlichen Test unterzogen und es müssen keine einheitlichen Prüfkriterien eingehalten werden. Die Hersteller können die „M+S“-Kennung ohne einen entsprechenden Test anbringen. Somit legt der Hersteller fest, ob sich die Reifen für Matsch und Schnee eignen. Ob dies auch der Fall ist, sei dahingestellt. Das Anbringen dieser Kennung ist jedenfalls nicht an Vorgaben geknüpft.

Ausrufezeichen Orange

Tipp:
Nutzen Sie Ihr Fahrzeug in der kalten Jahreszeit nicht oder nur an schnee- und eisfreien Tagen und parken es sommerbereift am Straßenrand, verletzen Sie keinesfalls die geltenden Vorschriften. Diese gelten nur für Fahrzeuge, die tatsächlich im Winter gefahren werden.

Die neuen Richtlinien

Um in Sachen Winterreifen eine konkrete Regelung zu schaffen, verlangt der Gesetzgeber von den Herstellern ab dem 01. Januar 2018 bei Winterreifen die Anbringung des alpinen Symbols, welches eine Schneeflocke vor einem Bergmotiv zeigt. Die Markierung mit diesem Zeichen ist jedoch an ein einheitliches Testverfahren geknüpft, mit dem die tatsächliche Eignung für winterliche Straßenverhältnisse bescheinigt wird. Hierin liegt der Unterschied zur bisherigen Regelung. In einigen Jahren dürfen folglich nur noch Reifen mit diesem Symbol als Winterreifen deklariert werden. 

Damit sorgt der Gesetzgeber einmal mehr dafür, dass geltende Richtlinien nicht ohne Weiteres umgangen werden können. Reifen, die das Alpine-Symbol tragen dürfen, müssen einem Vergleich mit einem standardisierten Modell standhalten. Ungeeignete Reifen fallen durch. 

Für den Umstieg gilt eine Übergangszeit

Der Gesetzgeber räumt Übergangsfristen ein, um eine unnötige Härte zu vermeiden. Diese würde bei Fahrzeughaltern und -führern aus den außerplanmäßigen Anschaffungen der geforderten Reifen resultieren. Hersteller und Händler würden zudem auf ihren Beständen sitzenbleiben. Um das zu umgehen, gilt für diese Regelung eine lange Übergangsfrist, die erst mit dem 30. September 2024 verstreicht. Als wintertauglich gelten „M+S“-Reifen dann nur noch, wenn sie vor dem 31.12.2017 hergestellt worden sind. 

Die Konsequenzen bei Nichtbeachtung

Wer sich nicht an die Vorgaben hält, wird mit Bußgeldern und Einträgen im Verkehrszentralregister belegt, wobei ein Unterschied zwischen bloßer Nichtbeachtung der Regelung und einer zusätzlichen Behinderung gemacht wird. Letzteres wird höher bestraft. Außerdem werden Führer und Halter gleichermaßen belangt.

Zudem drohen bei einem Unfall Konsequenzen bei der versicherungstechnischen Abwicklung. 

Es gibt Ausnahmen

Von der Winterreifenpflicht sind unter bestimmten Bedingungen unter anderem einspurige Kfz (Motorräder), bestimmte Spezial- oder Einsatzfahrzeuge ausgenommen. Zudem dürfen motorisierte Krankenfahrstühle, Stapler und Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft ohne Winterpneus fahren.

Glühbirne

Tipp:
Können Sie bei einer Reifenpanne nur auf ein sommerbereiftes Ersatzrad zurückgreifen, handeln Sie dennoch gesetzeskonform, wenn Sie auf dem schnellsten Weg einen Wechsel auf Winterreifen veranlassen.

Weitere Ausnahmen gibt es nicht. Die Winterreifen-Regelung trifft folglich auch für ausländische Bürger zu, die sich mit ihrem Fahrzeug in Deutschland bewegen. 

Quellen: 
https://www.adac.de/der-adac/rechtsberatung/ausruestung-und-wartung/winterreifenpflicht-faq/