Schneeräumen – Welche Pflichten haben Mieter und Hausbesitzer?

Pflichten beim Schnee schieben
 

Kündigt sich die kalte Jahreszeit mit roten Nasen und sichtbarer Atemluft an, sollten bei Wohneigentümern Schneeschieber und Streugut bereitstehen. Für sie gilt es, Gehwege und Hofeinfahrten von der weißen Pracht zu befreien.

Aus welchem Grund müssen Mieter und Eigentümer der Räumpflicht nachkommen?

Die Vorgabe, den Schnee zu beseitigen, dient dem Schutz der Passanten, die auf nicht geräumtem Terrain stürzen und sich Verletzungen zuziehen könnten.

Wer muss der Schneeräumpflicht nachkommen?

Die Pflicht zur Schneebeseitigung obliegt dem jeweiligen Hauseigentümer. Ein Vermieter kann die Pflicht in einigen Fällen auf ALLE Mieter gleichermaßen übertragen. Aber auch in diesem Fall bleibt der Vermieter in der Pflicht, die ordnungsgemäße Schnee- und Eisbeseitigung zu kontrollieren. 

Ist ein Eigentümer selbst nicht in der Lage, den Schnee zu beseitigen oder für längere Zeit abwesend, muss er für eine Vertretung sorgen. 

Ausrufezeichen Orange

Übrigens:
Ein Schild, welches auf einen Privatweg und das Betreten auf eigene Gefahr hinweist, spricht den Hauseigentümer nicht von der Räumpflicht frei. Passanten müssen hier lediglich aufmerksamer sein und bekommen im Schadensfall, der vor Gericht verhandelt wird, eventuell eine Mitschuld. 

Konnte ein Unfall nicht verhindert werden, steht dem Geschädigten Schadensersatz und Schmerzensgeld zu. War ein Mieter der säumige „Dienstleister“, springt dessen Haftpflichtversicherung ein. Für einen säumigen Vermieter übernimmt die Haus- und Gebäudeversicherung die Regulierung. Allerdings kann ein Geschädigter nur 50 % des Schadens geltend machen, da auch er seiner Pflicht zur besonderen Aufmerksamkeit bei winterlichen Verhältnissen nicht nachgekommen ist.

Wann und wie muss Schnee geräumt werden?

Städte und Gemeinden können in ihrer Ortssatzung in Bezug auf die Verkehrssicherungspflicht eigenständig Regelungen treffen. Dennoch weichen diese nur geringfügig voneinander ab. Mit der Verkehrssicherungspflicht muss jeder Eigentümer im Bedarfsfall und nach den Regeln handeln. 

  • Wann ist zu räumen?

Die meisten Orte geben dem Eigentümer 7.00 Uhr als Termin für die tägliche Erstbeseitigung des eventuell in der Nacht gefallenen Schnees vor. Als Zeitpunkt für die letzten Aktivitäten dieser Art ist in den meisten Satzungen 20.00 Uhr verankert. An Sonn- und Feiertagen können sich Mieter und Eigentümer mehr Zeit lassen. Hier wird die morgendliche Räumpflicht im Allgemeinen um ein bis zwei Stunden nach hinten verlegt. 

Wer sich unsicher ist, wann der Schnee zu beseitigen ist oder wer erst seit kurzem Mieter oder Eigentümer ist, sollte einen Blick in die Ortssatzung werfen, um sich Klarheit über diese Thematik zu verschaffen. Die Pflicht besteht auch darin, sich die nötigen Kenntnisse zu verschaffen. 

  • Was muss geräumt werden?

Die Satzungen sehen vor, dass der Gehweg vor dem Haus auf die gesamte Länge vom Schnee zu befreien ist. Außerdem muss der Zugang zum Haus frei gemacht werden. Für Häuser mit mehreren Mietparteien ist zudem der Weg zu den Restmüllbehältern freizuhalten.

  • Wie muss geräumt werden?

Wer glaubt, es genüge ein schmaler Pfad, auf dem sich die Passanten den Gehweg entlang jonglieren können, unterliegt einem Irrtum. Ein schmaler Pfad genügt lediglich als „Zubringer“ zu den Mülltonnen. Der Gehweg ist in einer Breite von 1,20 bis 1,50 m zu räumen. Nur so ist gewährleistet, dass Passanten, die sich begegnen, ohne weiteres aneinander vorbeigehen können. 

Was ist zu tun, wenn es tagsüber schneit?

Manchmal lässt Frau Holle über längere Zeit die Flocken tanzen. Dann genügt es oft nicht, nur der allgemeinen Räumpflicht am Morgen nachzukommen. Freigeräumte Wege wären schnell wieder zugeschneit. Damit Passanten dennoch ohne erhöhte Unfallgefahr die Gehwege benutzen können, muss nachgefegt werden. Nach einem Gerichtsurteil besteht die Räumpflicht allerdings nicht während eines anhaltenden Schneefalls. Zudem kann sich der Räumpflichtige auch danach etwa eine halbe Stunde Zeit lassen, um die aktuelle Wetterlage abzuwarten. Fällt in dieser Zeit weiterer Schnee, gilt das als anhaltender Schneefall. Bleibt weiterer Schnee aus, müssen die Wege geräumt werden. Allerdings wird dieser Sachverhalt oft unterschiedlich ausgelegt und bewertet. 

Welche Maßnahmen beinhaltet die Schnee-Räumpflicht noch?

Auch wenn es nachts nicht geschneit hat, müssen Hauseigentümer unter Umständen aktiv werden. Manchmal überfriert Nässe und verwandelt Gehweg und Hofeinfahrt in Rutschbahnen. In diesem Fall müssen Eigentümer mit einem geeigneten Mittel dafür sorgen, dass die Rutschgefahr gebannt wird. Die Gemeinden schreiben abstumpfende Mittel vor.

Hierfür können eingesetzt werden:

  • Sand oder
  • Splitt

Nicht verwendet werden dürfen:

  • Streusalz oder
  • Holzspäne

Tauende Mittel wie Streusalz werden nicht toleriert und im Falle einer Verwendung mit Bußgeldern belegt. Der Privatbürger sollte auf Streusalz verzichten, obgleich Stadt-Dienstleister diese Mittel einsetzen dürfen.

Hobelspäne mögen für den ersten Moment den gleichen Effekt bringen wie alle anderen Mittel. Im Laufe der Zeit saugen sie sich mit Nässe voll und erzeugen einen rutschigen Untergrund, der für Passanten ebenso gefährlich ist wie Schnee- und Eisglätte. 

Für die Abstumpfung glatter Flächen gelten die gleichen Zeiten wie für die Beseitigung des Schnees. 

Quellen: 

http://www.t-online.de/heim-garten/wohnen/id_52564216/schneeraeumen-die-raeum-und-streupflicht-der-mieter-und-hausbesitzer.html