Wissenswertes zum Thema Schornstein

Schornstein Ratgeber
 

Inhaltsverzeichnis

 Unterscheiden kann man zwischen den folgenden Schornstein-Typen:

  • Einschalige Schornsteine
  • Zweischalige Schornsteine
  • Dreischalige Schornsteine

Schornsteine gibt es in unterschiedlichen Bauarten. Zudem ist nicht jeder Schornstein für alle Zwecke gleichermaßen gut geeignet.

In diesem Ratgeber möchten wir auf die verschiedenen Typen, die Bauweisen sowie die einzuhaltenden, gesetzlichen Regelungen eingehen. Wir erklären Ihnen, an welcher Stelle eines Hauses sich der Schornstein befinden muss und welche wichtigen Fakten für den Bau zu beachten sind. Des Weiteren gehen wir auf die häufigsten Fragen und Antworten zu diesem Thema ein.  

Wie funktioniert ein Schornstein?

Bei der Funktionsweise eines Schornsteins spricht man vom sogenannten Kamineffekt. Dieser ist dringend notwendig, um die Abgabe ins Freie abzuleiten.

Zunächst wird im Kamin (oder einem anderen Ofen) ein Feuer entzündet. Durch das Abbrennen des Brennstoffs wie Holz oder Gas, erwärmt sich die Luft. Gleichzeitig entstehen jedoch Abgase, die unbedingt nach außen abgeleitet werden müssen, um eine gesundheitliche Gefahr zu verhindern. Diese könnte unter anderem durch eine Kohlenmonoxidvergiftung entstehen.

Außerhalb des Hauses befindet sich kalte Luft, während im Kamin warme Luft vorherrscht. Da die kalte Luft draußen eine höhere Dichte aufweist, steigen die Rauchgase im Schornstein nach oben und gelangen ins Freie. Daraus wiederum resultiert ein Unterdruck im Kamin, weshalb neue kalte Luft angesaugt wird. Man bezeichnet diesen Vorgang als „Bernoullischen Effekt“. Um die Flamme dauerhaft zu erhalten, ist diese frische Luft dringend notwendig. Andernfalls würde das Feuer erlöschen. 

Der Aufbau des Schornsteins

Es ist wichtig, dass beim Bau des Schornsteins ein bestimmter Aufbau eingehalten wird. Hierzu müssen Sie Folgendes bedenken: bei einem hohen Schornstein werden die Rauchgase deutlich besser ins Freie geleitet als bei einem Modell von geringerer Höhe. Da aber im Umkehrschluss der Rauch deutlich mehr abkühlt, kommt es zu einer Kondensation. Dies wiederum schadet der Substanz des Schornsteins und kann letztendlich zu einer zu geringen Abgastemperatur führen. Diesen Vorgang bezeichnet man als „Versottung“. Die Versottung hat zur Folge, dass sich verschiedene, schädliche Stoffe an der Innenwand des Schornsteins absetzen, wodurch dieser im Laufe der Jahre marode wird.

Um das Problem zu umgehen, müssen gemauerte Kaminöfen über die folgenden Bestandteile verfügen:

  • Schornstein
  • Krone
  • Dämpfer
  • Reinigungsklappe
  • Rauchabzug

Wichtig ist zudem, dass der Schornstein sich innerhalb des Hauses an einem passenden Platz befindet und die richtige Größe aufweist. Hierauf gehen wir nachfolgend detailliert ein.

Beachten Sie beim Bau eines Schornsteins zudem die folgenden Aspekte:

  • Wenn Sie eine Feuerstätte mit einer hohen Leistung nutzen, steigt automatisch die Menge der Abgase. In diesem Fall müssen Sie auf einen breiten Querschnitt des Schornsteins achten
  • Ein massiver Schornstein speichert erheblich mehr Wärme als ein Modell mit vergleichsweise geringer Masse
  • Die Temperatur der Rauchgase sinkt ab, je höher der Wirkungsgrad der Feuerstätte ist. In diesem Fall ist ein dünnwandiger, recht kurzer, gut gedämmter Schornstein notwendig

Die Größe des Schornsteins: Was ist zu beachten?

Sie können nicht selbst entscheiden, wie groß der Schornstein ist, den Sie bauen. Diesbezüglich gibt es unterschiedliche Vorschriften, die unbedingt eingehalten werden müssen, da ansonsten Sanktionen drohen.

Damit der Betrieb stets ohne Störungen funktioniert, müssen Sie den Querschnitt des Schornsteins entsprechend auswählen. Dieser richtet sich unter anderem nach der verwendeten Heizung sowie nach der Leistungsfähigkeit der Feuerstätte. Die Berechnungsgrundlage ergibt sich aus der DIN EN 13384 (Deutsche Industrie Norm).

Ein Faktor für die Berechnung ist der Rohrdurchmesser. In Deutschland gibt es die folgenden, gängigen Durchmesser für die Schornsteinrohre:

  • 140 mm
  • 160 mm
  • 180 mm
  • 200 mm
  • 220 mm
  • 250 mm

Wie groß der Rohrdurchmesser sein muss, richtet sich unter anderem nach der Feuerstelle. Ein Kachelofen beispielsweise benötigt einen Rohrdurchmesser des Schornsteins, der zwischen 160 bis 180 mm liegt, wohingegen bei einer Gasheizung 140 mm ausreichen. 

Zu den weiteren Faktoren für die Berechnung gehören:

  • Abgasmenge der Feuerstätte
  • Abgastemperatur der Feuerstätte
  • Der Ort, an dem Sie den Schornstein aufstellen möchte
  • Die Innenwandrauhigkeit
  • Der Wärmedurchlasswiderstand
  • Widerstand, den der Schornstein bei Wind haben muss
  • Einzelwiderstände

Muss der Schornstein höher sein als das Dach?

Der Schornstein muss grundsätzlich höher sein als das Dach. Die exakte Höhe wird jedoch von unterschiedlichen Faktoren beeinflusst. Für die Höhe über der Dachfläche gelten nach DIN V 18160 1. Teil die folgenden Regelungen:

Bei Dächern mit einer Neigung von 20° oder weniger

1,0 m senkrecht auf die Dachfläche ODER

Mindestens 0,4 m über dem First

Bei Dächern mit einer Neigung von mehr als 20°

2,3 m horizontaler Dachabstand ODER

Mindestens 0,4 m über dem First

Bei Dächern mit einer Brüstung

Mindestens 1,0 m muss der Schornstein höher sein als die Brüstung

Bei weichen Bedachungen (wie beispielsweise Reet oder Stroh)

Mindestens 0,8 m über dem First


Die Höhe des Schornsteins hängt von weiteren Faktoren ab:

  • Vom verwendeten Brennstoff
  • Wenn es die örtlichen Gegebenheiten erfordern (beispielsweise bei von der Norm abweichenden Windverhältnissen)
  • Von der Heizquelle und der entsprechenden Nennwärmeleistung
  • Von den Anforderungen, die der örtliche Umweltschutz stellt

Beachten Sie, dass sich Abweichungen von den oben genannten Angaben ergeben können, wenn das örtliche Bauamt oder die einzelnen Feuerungsverordnungen der Bundesländer etwas anderes vorsehen.

An welche Stelle des Hauses muss der Schornstein gesetzt werden?

Einen einheitlichen idealen Standort kann man nicht benennen, da dieser von verschiedenen Faktoren abhängt:

  1. Der Standort muss so gewählt werden, dass der Schornstein im Lot errichtet werden kann
  1. Die Mindestabstände zu brennbaren Bauteilen sind einzuhalten

Um einen möglichst guten Zug zu erreichen, sollten Sie den Schornstein zudem im Idealfall direkt an der Wand aufstellen, an der sich die Feuerstätte befindet. Zur bestmöglichen Ableitung der Rauchgase sollte die Mündung des Schornsteins zudem in der Nähe des Firsts liegen.

Wenn Sie einen Edelstahlschornstein verwenden, kann dieser in der Regel direkt an der Fassade angebracht werden. 

Einwandiger oder doppelwandiger Schornstein: die Vorschriften

Alternativ zu einem gemauerten Schornstein können Sie heutzutage einen Edelstahlschornstein verwenden. Dieser ist sowohl einwandig als auch doppelwandig erhältlich. Welche Variante Sie benötigen, hängt vom jeweiligen Einsatzort ab.

Schornsteinart

Bemerkungen

Einsatzbereiche

Einwandige Schornsteine

  • Sehr günstig
  • Keine Dämmung, daher nicht verwendbar für Öfen oder Kamine
  • Verwendbar als Einzugsrohr in alte, gemauerte Schornsteine, die saniert werden müssen

Doppelwandige Schornsteine

  • Mit einer Dämmung aus Mineralwolle ausgestattet
  • Die Wolle befindet sich zwischen den beiden Wänden
  • Bei Neubauten von Heizungsanlagen
  • Geeignet für alle Brennstoffarten

 

Was zeichnet einen guten Schornstein-Hersteller aus?

Ein guter Schornstein-Hersteller zeichnet sich in erster Linie durch die Anfertigung von Qualitätsprodukten aus. Er verwendet hochwertige Materialien und stellt sämtliche Produkte nach den geltenden Richtlinien her.

Ebenso sollten gute Schornstein-Hersteller ein umfangreiches Sortiment sowie einen erstklassigen Kundenservice garantieren. 

Die Leistungserklärung des Schornsteins: Was bedeutet sie?

Bei der Leistungserklärung handelt es sich um eine „Versicherung“ des Herstellers, aus der hervorgeht, dass das von ihm produzierte Produkt den jeweiligen Leistungen entspricht. Grundlage hierfür ist die Bauprodukteverordnung 305/2011.

Damit ein Edelstahlschornstein durch den Schornsteinfeger abgenommen und zugelassen werden kann, benötigt dieser eine CE-Zertifizierung. Achten Sie daher bei der Anschaffung des neuen Schornsteins darauf, dass in der Leistungsbeschreibung des Herstellers eine CE-Zertifizierung (Communautés Européennes) enthalten ist. Wenn der Schornstein über eine solche CE-Zertifizierung verfügt, können Sie davon ausgehen, dass das gekaufte Produkt sämtlichen geltenden Vorschriften der EU entspricht. Man spricht hierbei von den Harmonisierungsvorschriften.

Beachten Sie, dass es sich bei der CE-Zertifizierung keinesfalls um ein Qualitätssiegel handelt. Somit sagt diese nichts über die Qualität des gewählten Produkts aus. 

Wie viel Heizungsenergie passiert den Schornstein?

Experten gehen davon aus, dass rund 30 bis 40 Prozent Heizungsenergie verlorengeht. Der Anteil des Abgasverlustes – also der Heizenergie, die durch den Schornstein entweicht – liegt bei ca. 5,5 bis 17 Prozent. Diese weiteren Faktoren tragen zum Energieverlust bei:

  • Kesselverlust (der Kessel strahlt Wärme ab)
  • Transportverlust (Heizungsenergie, die durch das Rohrleitungssystem verloren geht)

Der Kesselverlust liegt bei ca. 1,5 bis 13 Prozent, während der Transportverlust bei etwa 2 bis 10 Prozent liegt. 

Ausgehend von einem Abgasverlust von ca. 15 Prozent und einem Brennstoffverbrauch von 2500 Litern Heizöl pro Jahr, ergibt sich folgender Verlust:

375 Liter

(15 Prozent Abgasverlust x 2.500 Liter Brennstoff-Jahresverbrauch)

Um diesen hohen Verbrauch zu senken, können Sie beispielsweise die Raumtemperatur absenken und Brenner sowie Kessel optimal aufeinander abstimmen. Auch das sogenannte Stoßlüften, bei dem Sie die Fenster mehrmals täglich weit öffnen, wirkt sich positiv auf den Energieverbrauch aus. 

Was ist eine Schornsteinabdeckung und benötige ich diese?

Bei einer Schornsteinabdeckung handelt es sich um eine Abdeckung, die mit einem bestimmten Abstand auf die Schornsteinöffnung montiert wird. Sie verhindert unter anderem, dass Feuchtigkeit in den Kamin gelangt. Ebenso schützt sie vor sogenannten Fallwinden.

Schornsteinabdeckungen werden aus unterschiedlichen Materialien angeboten:

  • Edelstahl
  • Beton
  • Keramik
  • Ziegelstein

Die Preise liegen bei etwa 50 bis 200 Euro, je nach Produkt. 

Diese Abdeckungsarten für Schornsteine gibt es:

Abdeckungsart

Einsatzzweck

Meidinger Scheibe

  • Meist aus Edelstahl gefertigte Scheibe
  • Hervorragender Schutz vor Wind und Regen

Regenhut

  • Schutz vor eindringender Feuchtigkeit
  • Erhältlich als zugespitztes Dach oder einfache Scheibe
  • Montage auf Stützen

Windhaube (beispielsweise Napoleon-Haube)

  • Hervorragender Schutz gegen Wind und Wetter
  • Förderung des Rauchabzuges

Düsenaufsatz aus Edelstahl

  • Optimale Kaminabdeckung
  • Hervorragender Schutz vor Witterungen
  • Gute Zugverstärkung

Die Schornsteinabdeckung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben und daher nicht zwingend notwendig. Dennoch bietet sie einige Vorteile:

  • Stoppt den Funkenflug und eignet sich somit als Brandschutzmaßnahme
  • Verhindert Feuchtigkeitsschäden, da keine Nässe eindringen kann
  • Verbesserung der Zugverhältnisse und dadurch Verhinderung einer Versottung
  • Hervorragender Schutz gegen Winde
  • Verhinderung des Vogelnestbaus
  • Tiere (beispielsweise Vögel) können nicht in den Schornstein gelangen

Welche Schornstein-Arten gibt es?

Heutzutage werden unterschiedliche Schornstein-Arten angeboten. Diese möchten wir Ihnen nachfolgend näher erläutern:

Schornstein-Art

Eigenschaften

Dreischaliger Schornstein

Hierbei handelt es sich um das Standardmodell, welches in den meisten Fällen zum Einsatz kommt.

Der Dreischalen-Schornstein hat seinen Namen erhalten, da er aus drei Schalen besteht, und zwar: dem Mantel, der Dämmschicht und dem Innenrohr

Vorteile dieses Typen:

  • Die Wärme bleibt lange erhalten
  • Gleichbleibender Zug
  • Relativ unempfindlich gegen Feuchtigkeit

Zweischalige Schornsteine

Diese Art ist deutlich seltener vertreten als die dreischaligen Varianten. Sie besteht aus einem Innenrohr und einem Außenmantel aus einem mineralischen Werkstoff.

Häufigstes Einsatzgebiet der zweischaligen Schornsteine ist das Ableiten von Gasen.

Einschalige Schornsteine

Einschalige Schornsteine bestehen lediglich aus der Außenschicht. Sie verfügen weder über ein Innenrohr noch über die Dämmung und werden in modernen Gebäuden daher nicht mehr eingesetzt. Lediglich in sehr alten Häusern finden sich unter Umständen noch einschalige Schornsteine.

LAS Schornsteine

LAS Schornsteine wurden konzipiert für das Verwenden von Zuluft von außen. Sie greifen demzufolge nicht auf die Raumluft zurück. Damit ein solcher Schornstein funktioniert, muss sich im Schornstein ein Zuluftschacht befinden. Dieser trägt dazu bei, dass die Zuluft von außen durch die Spitze des Schornsteins zur Feuerstätte gelangt.

Diese Schornsteine werden häufig bei gut gedämmten Neubauten genutzt.

Edelstahlschornsteine

Edelstahlschornsteine kommen beispielsweise zum Einsatz, wenn ein Haus keinen Kamin hat. Ebenso besteht die Möglichkeit, sie in den vorhandenen Schornstein einzuziehen. Hierdurch erhält man ein weiteres Innenrohr.

Man unterscheidet ein- und zweiwandige Edelstahlschornsteine. Sofern es sich um ein zweiwandiges Modell handelt, verfügt dieses in der Regel über eine Dämmung, die sich zwischen beiden Wänden befindet.

Edelstahlkamine empfehlen sich vor allem, wenn Sie eine Heizanlage verwenden, die auf Niedrigtemperatur läuft. Der Schornstein kann nachträglich an der Fassade montiert werden, was lediglich mit einem geringen Aufwand verbunden ist.

Einfach- und Mehrfachschornsteine

Von einem Einfachschornstein spricht man, wenn sich im Inneren des Schornsteins lediglich ein Abgasrohr befindet. Sofern Sie jedoch mehrere Feuerstätten mit einem Schornstein betreiben möchten, werden mehrere Abgasrohre innerhalb des Schornsteins benötigt.

 

Welchen Schornstein benötige ich für einen Ofen?

Bedenken Sie, dass es bei der Feuerung mit Festbrennstoffen, wie beispielsweise Holz oder Kohle, zu einer Rußbildung kommt. Um die dauerhafte Funktionsfähigkeit des Schornsteins zu gewährleisten, muss dieser somit resistent gegen Ruß sein. 

Ein verrußter Schornstein bedeutet Brandgefahr. Deshalb müssen Schornsteinsysteme für einen Ofen rußbeständig sein. Um zu garantieren, dass Sie einen solchen Schornstein verwenden, müssen Sie auf die Zertifizierung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBT) achten.

Um sicherzugehen, dass es sich um einen rußbeständigen Schornstein handelt, achten Sie ebenfalls auf die Bezeichnung „Gyy“.

Welcher Schornstein eignet sich für Pelletöfen?

Für den Betrieb eines Pelletofens benötigen Sie ebenfalls ein rußbeständiges Schornsteinsystem mit der Zertifizierung „Gyy“. 

Welchen Schornstein benötige ich für einen Holzvergaser?

Da Sie den Holzvergaser auch mit Holz heizen, gilt dieser als trockenes System, welches Ruß bildet. Auch für diese Form der Heizung benötigen Sie demzufolge eine nach dem Deutschen Institut für Bautechnik (DIBT) zugelassene Schornsteinanlage mit der Zertifizierung „Gyy“. 

Welcher Schornstein wird für eine Gasheizung benötigt?

Die Gasheizung verursacht eine niedrige Abgastemperatur, durch die wiederum ein Kondensat gebildet wird. Das verwendete Schornsteinsystem darf somit nicht feuchtigkeitsempfindlich sein. Nur hierdurch kann verhindert werden, dass das Kondenswasser durch die Rohrwand diffundiert. Das System muss dem sich bildenden und herunterlaufenden Kondenswasser standhalten. 

Ein geeignetes Schornsteinsystem besteht aus einem dichten Rohr, welches die Feuchtigkeit nicht durchlässt. Dies ist beispielsweise bei einem Keramikrohr der Fall, das isostatisch gepresst wurde. Sie können ebenso ein System verwenden, bei dem eine Hinterlüftung der Innenrohrsäule vorgenommen wird. Hierdurch wird die Feuchtigkeit auf der Außenseite des Rohrs abgeführt.

Welchen Schornstein kann ich für einen wasserführenden Kamin verwenden?

Da auch der wasserführende Kamin vorrangig mit Holz beheizt wird, bei dem es sich um einen Festbrennstoff handelt, benötigen Sie ebenfalls einen zertifizierten Schornstein, der rußbeständig ist.

Welcher Schornstein eignet sich für einen Kaminofen?

Den Kamin beheizen Sie mit Holz oder Kohle. Beide Brennstoffe verursachen Ruß, sodass ein rußbeständiger Schornstein verwendet werden muss. Er trägt die Bezeichnung „Gyy“ und ist durch das Deutsche Institut für Bautechnik zugelassen.

Welcher Schornstein wird für einen Gaskamin benötigt?

Viele Gaskamine können tatsächlich ohne Schornstein betrieben werden. Hierzu gehört beispielsweise der klassische Gas-Küchenofen. Begründet liegt dies in dem Umstand, dass ein Gaskamin lediglich einen geringen CO²-Gehalt ausstößt, sodass keine Ableitung der Abgase notwendig ist. Beachten Sie jedoch, dass dies nicht für alle Gaskamine gleichermaßen gilt, sondern lediglich für die in den Kamin Klassen „A“ und „AS“ zertifizierten Produkte.

Sofern Sie einen Gaskamin nutzen möchten, der nicht in eine dieser Klassen eingestuft wurde, erkundigen Sie sich unbedingt vor dem Kauf beim Hersteller, welcher Schornstein vonnöten ist, denn es sind verschiedene, herstellerabhängige Varianten möglich.

Welcher Schornstein muss für die Ölheizung verwendet werden?

Öl ist ein flüssiger Brennstoff, der eine niedrige Abgastemperatur aufweist. Infolgedessen kommt es zu einer Kondensation. Das Kondenswasser sammelt sich im Schornstein und läuft am Innenrohr herunter. Damit es nicht durch das Rohr dringt, müssen Sie ein feuchteunempfindliches System verwenden. Nutzen Sie entweder einen Schornstein mit Hinterlüftung des Innenrohres oder entscheiden Sie sich für ein Produkt, welches mit einem speziellen Keramikrohr ausgestattet ist.

Der Bau eines Schornsteins

Für den Bau eines Schornsteins stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Sie können den Bau in Eigenregie durchführen oder von einem Experten ausführen lassen. Ebenso müssen Sie sich zunächst für ein Modell entscheiden. Nutzen Sie beispielsweise den Edelstahlschornstein, einen Massivbausatz oder mauern Sie den Schornstein mit geeigneten Ziegeln selbst. 

An wen muss ich mich wenden, wenn ich einen neuen Schornstein bauen möchte?

Für den Bau eines Schornsteins müssen Sie sich zunächst an den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister wenden. Er überwacht sowohl den Bau als auch die Einhaltung sämtlicher Vorschriften. Ebenso nimmt er die neu errichtete Feuerstelle ab und stellt Ihnen hierüber ein entsprechendes Schriftstück aus. 

Sofern Sie den Schornstein in Eigenregie errichten möchten, können Sie den Schornsteinfeger zudem mit der Berechnung der benötigten Schornsteingröße beauftragen. Sie erhalten über die Arbeiten des Bezirksschornsteinfegermeisters anschließend eine Rechnung gemäß der geltenden Gebührenordnung. 

Wenn Sie einen Schornsteinfeger zu Rate ziehen, bietet Ihnen dies folgende Vorteile:

  • Fachkundiger Ansprechpartner, der Sie beraten kann
  • Individuelle Bauvorschläge, die an Ihre persönliche Situation angepasst werden können
  • Vermittlung von Fachhändlern und Fachbetrieben
  • Alternative Lösungen, sollte der von Ihnen gewünschte Bau nicht möglich sein 

Für den Eigenbau müssen Sie sich zudem an einen Fachhändler wenden, von dem Sie die benötigten Bauteile ordern. Sofern Sie den Schornstein durch einen Fachbetrieb bauen lassen möchten, müssen Sie sich darum nicht kümmern.

Welche Gesetze müssen beim Schornsteinbau beachtet werden?

Sie können einen Schornstein nicht einfach so errichten. In Deutschland müssen verschiedene Gesetze und Verordnungen beachtet werden. Da diese jedoch zum Teil Bundeslandabhängig sind, müssen Sie sich stets informieren, welche Regelungen für Ihre Region zutreffen.

Nachfolgend möchten wir Ihnen erklären, welche Gesetze und Verordnungen für den Bau eines Schornsteins wichtig sind:

Landesbauordnung

Hierbei handelt es sich um die Bauordnung für das jeweilige Bundesland. Um eine Feuerungsanlage zu errichten, müssen Sie in der Regel keine Baugenehmigung einholen. Sie sollten jedoch im Vorfeld abklären, inwieweit Sie den Schornsteinfeger bereits im Vorfeld involvieren müssen. Erfragen Sie dies bei Ihrem zuständigen Schornsteinfeger oder Bezirksschornsteinfegermeister.

Feuerungsverordnung

Auch die Feuerungsverordnung ist Landessache. Aus dieser Feuerungsverordnung geht hervor, welche Kriterien für die Errichtung und den Betrieb der Feuerungsanlagen eingehalten werden müssen.

1. BImSchV (Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes)

Hieraus geht unter anderem hervor, dass Rauchgase keine Belästigung für die Umgebung darstellen dürfen. Ebenso lesen Sie in dieser Verordnung, wie hoch der Staubgehalt sein darf und welche Ableitungsbedingungen für die Rauchgase einzuhalten sind.

Technische Voraussetzungen

  • Bauaufsichtliche Zulassungen
  • Prüfzeugnisse der Hersteller nach den Richtlinien der EG (Europäischen Gemeinschaft)
  • DIN V 18160 1 (Regelungen zur Planung und Ausführung von Abgasanlagen)
  • Berechnung und Ausführung von freistehenden Schornsteinen in Massivbauart nach DIN 1056
  • Anforderungen, Planung und Ausführung von Errichtungen für Schornsteinfegerarbeiten nach DIN 18160 5
  • Berechnung und Ausführung freistehender Schornsteine aus Stahl nach DIN 4133
  • Technische Regeln für den Ofen- und Luftheizungsbau (TROL)
  • Technische Regen für Gasinstallationen des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW-TRGI)
  • Einbauanleitungen des jeweiligen Schornsteins vom Hersteller
  • Technische Regeln für Flüssiggas (TRF)

 

Sicherheitsabstand für Schornsteine: Was ist zu beachten?

Für den Bau von Schornsteinen gelten besondere Sicherheitsabstände zu brennbaren Bauteilen. Diese können beispielsweise aus Holz bestehen. Grundsätzlich sind hierbei die folgenden Sicherheitsabstände einzuhalten: 

  • Bei Ofenrohren

Das Ofenrohr ist das Verbindungsteil, welches sich zwischen dem senkrechten Schornstein und der Feuerstätte befindet. Es darf niemals durch Hohlräume, in andere Geschosse, durch Wände oder Decken geführt werden. Ein Mindestabstand von 0,4 Metern zu brennenden Bauteilen ist zwingend einzuhalten. Dieser Abstand verringert sich auf mindestens 0,1 Meter, wenn das Ofenrohr mit einer zusätzlichen Dämmschicht ummantelt ist. Diese Dämmschicht muss wenigstens zwei Zentimeter dick sein. Ein Abstand von gerade einmal fünf Zentimetern reicht aus, wenn die maximale Nennwärmeleistung 160°Celsius nicht übersteigt. Auch bei einer Gasfeuerstätte mit Strömungssicherheit reicht der Abstand von fünf Zentimetern aus. 

  • Bei gemauerten Schornsteinen

Wenn Sie einen gemauerten Schornstein nutzen möchten, müssen Sie einen Mindestabstand von zwei Zentimetern zu allen Holzbalken sowie ähnlichen brennbaren Baustoffen einhalten. Zu allen weiteren brennbaren Materialien ist ein Mindestabstand von fünf Zentimetern einzuhalten.

  • Bei Edelstahlschornsteinen

Ein Mindestabstand von 20 Zentimetern zu allen brennbaren Bauteilen ist einzuhalten, wenn der Edelstahlschornstein an der Außenwand des Hauses angebracht wird. Hingegen reicht ein Abstand von fünf Zentimetern aus, wenn die Ofenrohre mit einer mindestens zwei Zentimeter dicken Dämmschicht versehen sind oder die Nennwärmeleistung geringer als 160°Celsius ist. Demzufolge müssen Sie bei einem doppelwandigen Edelstahlschornstein lediglich einen Abstand von fünf Zentimetern zu allen brennbaren Bauteilen einhalten, da dieses Modell über eine entsprechende Dämmschicht verfügt.

Sollte es notwendig sein, dass der Edelstahlschornstein durch brennbare Bauteile geführt wird, müssen Sie ebenfalls einen Mindestabstand einhalten, der bei 20 Zentimetern liegt. Das Rohr muss zudem mit einem Material ummantelt werden, welches nicht brennbar ist. Diesbezüglich kommen beispielsweise Keramik oder Edelstahl infrage. Auch eine Ummantelung mit einer Mineralwolle, bei der es sich um einen Baustoff mit einer geringen Wärmeleitfähigkeit handelt, kann alternativ genutzt werden.

Wer darf einen Schornstein bauen oder sanieren?

Zum Schornsteinbau und zur Schornsteinsanierung gibt es keine besonderen Einschränkungen. Sie können hiermit einen Fachbetrieb beauftragen oder den Schornstein mit einem fertigen System selbst errichten. Ebenso können Sie den Schacht mauern. Die Überwachung erfolgt durch den Bezirksschornsteinfeger. Sie müssen allerdings sämtliche Gesetze und Verordnungen einhalten.

Benötige ich eine Baugenehmigung? Was kostet diese?

Für den Schornsteinbau ist in der Regel keine Baugenehmigung erforderlich, es sei denn, die jeweilige Landesbauverordnung sieht etwas anderes vor. Allerdings müssen Sie den Bezirksschornsteinfegermeister über das Bauvorhaben informieren. Eventuell führt dieser im Vorfeld eine Ortsbegehung durch, um sich von den Gegebenheiten zu überzeugen.

Sollten Sie den Schornsteinfeger nicht informieren und dieser hat anschließend Zweifel an der errichteten Anlage, kann es im schlimmsten Fall passieren, dass Sie den Schornstein zurückbauen müssen. 

Der Schornsteinfeger stellt eine entsprechende Abnahmebescheinigung, den Feuerstättenbescheid, aus. Diese ist mit Kosten verbunden. Wie hoch die Kosten sind, richtet sich allerdings nach der jeweils geltenden Gebührenordnung in Ihrem Bundesland. 

Muss ich den Schornstein durch einen Architekten planen lassen?

Nein, es ist nicht notwendig, einen Schornstein durch einen Architekten planen zu lassen. Sie können auch selbst eine Berechnung durchführen und diese durch einen Schornsteinfeger überprüfen lassen. Ggf. können Sie auch den Schornsteinfeger mit der Planung des Schornsteins beauftragen. 

Selbstverständlich haben Sie aber die Möglichkeit, einen Architekten zu kontaktieren. 

Welche Steine eignen sich für den Schornsteinbau?

Zwar können Sie für das Mauern eines Schornsteins die sogenannten Vormauerziegel verwenden. Diese eignen sich jedoch nicht annähernd so gut wie Klinker. Hochwertige Klinker sind deutlich langlebiger und wirken auch optisch ansprechender.

Welchen Putz darf ich für Schornsteine verwenden?

Verwenden Sie für das Verputzen eines Schornsteins unbedingt einen Putz, der hierfür geeignet ist. Im Außenbereich, also am Schornsteinkopf, sollten Sie auf einen Zementmörtel zurückgreifen.

Für alle innenliegenden Teile können Sie auch herkömmlichen Putz verwenden. Verkleiden Sie den Schornsteinteil, der sich im Haus befindet, am besten zunächst mit Gipskartonplatten.

Worauf muss bei der Verkleidung des Schornsteins geachtet werden?

Hinsichtlich der Verkleidung eines Schornsteins stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Grundsätzlich raten wir zu einer Verkleidung, da diese das Haus nicht nur optisch aufwertet, sondern vor Feuchtigkeit und somit vor einer möglichen Versottung schützt. 

Sie können die Schornsteinverkleidung aus einzelnen Bauteilen selbst anfertigen oder Fertigbausätze nutzen. Diese erhalten Sie beispielsweise im Baumarkt oder beim Fachhändler.

Diese Materialien eignen sich für die Verkleidung von Schornsteinen:

  • Schiefer
  • Blech
  • Edelstahl
  • Verkleidungen in Klinker- oder Backstein-Optik

Was ist bei der Anbringung der Schornstein-Verkleidung zu beachten?

Grundsätzlich sollten Sie bei der Schornstein-Verkleidung die richtigen Maße beachten. Ein einzügiger Schornstein ist kleiner als ein mehrzügiges Modell. Demzufolge benötigen Sie für einen mehrzügigen Schornstein entsprechend mehr Material. Messen Sie hierfür sowohl im Inneren des Schachtes als auch außen, um die exakten Maße zu erhalten. 

Der Selbstbau der Schornstein-Verkleidung

Grundsätzlich haben Sie die Möglichkeit, den Schornstein selbst zu verkleiden. Dies ist mit ein wenig Aufwand verbunden, erweist sich aber als kostengünstige Methode. Vor allem, wenn Sie handwerklich begabt sind und die Anbringung der Schornsteinverkleidung nicht von einem Fachmann durchführen lassen möchten, eignet sich diese Variante für Sie.

Um die Verkleidung aus Blech, Schiefer oder einem anderen Material anzubringen, müssen Sie zunächst eine Unterkonstruktion anfertigen. Hierzu eignen sich Holzlatten am besten. Diese schneiden Sie auf das gewünschte Maß zu und befestigen die Konstruktion am Schornstein. Auch OSB-Platten können Sie zum Bau der Unterkonstruktion verwenden. Der Unterbau dient der späteren Befestigung der Verkleidung. 

Die Verwendung einer fertigen Verkleidung

Wer es sich einfacher machen möchte, kann eine fertige Verkleidung verwenden. Diese wird als „Stülpkopf“ bezeichnet, weil sie über den Schornstein gestülpt wird. Im Vergleich zu einer selbstgebauten Verkleidung ergeben sich die folgenden Vorteile:

  • Schnelle und kinderleichte Montage
  • Keine Unterkonstruktion aus Holz notwendig
  • Keine Brandgefahr durch falsch verwendete oder fehlerhaft montierte Materialien 

Welche Schornstein-Farben kann ich verwenden?

Wenn Sie den Schornstein im Haus streichen möchten, können Sie herkömmliche Farben aus dem Baumarkt verwenden. Diese sollten jedoch hitzebeständig sein. Tragen Sie die Farbe auf den verputzten Schornstein auf. 

Schornstein schiefern: Was ist das und welche Kosten entstehen dafür?

Ein verschieferter Schornstein bietet eine moderne Optik und ist langlebig. Er gilt als wetterfest und schützt den Schacht vor eindringender Nässe und Versottung. Sie können einen Fachmann mit dem Verschiefern beauftragen oder den Bau in Eigenregie durchführen. Eine Baugenehmigung benötigen Sie hierfür nicht.

Schornstein schiefern – Diese Materialien und Werkzeuge benötigen Sie:

  • Unterkonstruktion aus Dachlatten oder OSB-Platten
  • Dübel und Schrauben
  • Schiefertafeln in der gewünschten Ausführung
  • Schraubenzieher
  • Akkuschrauber und Bohrmaschine
  • Schieferhammer
  • Sicherungsgurte 

Arbeitsschritte zum Schiefern eines Schornsteins

  1. Sichern Sie sich gegen das Absturzrisiko ab, indem Sie entsprechende Sicherungsgurte umlegen. 
  1. Fertigen Sie die Unterkonstruktion aus Dachlatten oder OSB-Platten an. Bestenfalls sollten Sie die Materialien bereits zugeschnitten haben, damit Sie sie schnell und unkompliziert anbringen können. 

Bohren Sie Löcher in den Schornstein und setzen Sie die Mauerwerksdübel ein. Befestigen Sie die Konstruktion. 

  1. Die Schiefertafeln befestigen Sie mit Schrauben an der Unterkonstruktion. Zwar können Sie auch einfache Dachpappennägel verwenden. Diese sind jedoch nicht so haltbar und sicher. Beginnen Sie mit der Befestigung der Schieferplatten am unteren Ende des Schornsteins, also an der Stelle, die aus dem Dach lugt. Nageln oder schrauben Sie die erste Reihe der Schiefer in einer identischen Höhe an. Die nächsten Reihen lassen Sie maximal fünf Zentimeter überlappen.

Was kostet das Verschiefern?

Die Materialkosten für das Verschiefern eines Schornsteins liegen bei maximal 1000 Euro. Sollten Sie sich dafür entscheiden, einen Fachmann mit dem Verschiefern zu beauftragen, kommen entsprechende Kosten für die Arbeitsleistung hinzu.

Schornsteindämmung: Was ist zu beachten?

Durch die Dämmung des Schornsteins wird der Versottung entgegengewirkt. Schließlich führt die Dämmung zu einer höheren Abgastemperatur. Für dieses Bauvorhaben dürfen Sie ausschließlich Produkte verwenden, die nicht brennbar sind. Hierzu gehört beispielsweise die sogenannte Mineralwolle. Styroporplatten, die in anderen Bereichen des Hauses oft als Dämmung verwendet werden, dürfen keinesfalls für die Schornsteindämmung verwendet werden, da sie brennbar sind. 

Die Kosten eines Schornsteins

Wie hoch die Kosten für den Bau eines Schornsteins sind, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab:

  • Verwendetes System
  • Außen- oder Innenschornstein
  • Selbstbau oder Aufbau durch einen Fachmann 

Die Kosten für den Bau eines Schornsteins

Für einen Edelstahlschornstein, der im Außenbereich angebracht wird, müssen Sie mit Materialkosten von ca. 950 Euro rechnen. Entscheiden Sie sich für die Montage durch einen Experten, kommen ca. 650 Euro Arbeitskosten hinzu. 

Der klassische, dreischalige Schornstein in Massivbauweise, der ebenfalls als Kaminbausatz erhältlich ist, kostet ca. 3000 bis 6000 Euro, je nachdem, ob Sie den Bau in Eigenregie vornehmen oder ein Bauunternehmen beauftragen. Für sechs Meter Massivbausatz müssen Sie ca. 600 bis 900 Euro Materialkosten einrechnen. Bedenken Sie, dass diese sechs Meter in der Regel nicht ausreichen, sodass die Materialkosten entsprechend steigen. 

Letztendlich kommt es sowohl auf Ihren persönlichen Geschmack als auch auf Ihre finanziellen Mittel an, für welche Variante Sie sich entscheiden. Auf jeden Fall sollten Sie bei der Planung alle bautechnischen Aspekte einbeziehen. Sollte ein massiv gebauter, dreischaliger Schornstein bautechnisch mehr Sinn machen, entscheiden Sie sich am besten für diese Variante. 

Was kostet es, den Schornstein abzudichten?

Für das Abdichten des Schornsteins bzw. die Verkleidung müssen Sie ca. 1.000 Euro an Materialkosten einrechnen. Sollten Sie die Arbeiten von einem Fachmann durchführen lassen, müssen Sie ca. 500 bis 700 Euro an Arbeitsleistung zusätzlich einkalkulieren. 

Schornstein selber bauen

Sie sind nicht verpflichtet, einen Experten für den Schornsteinbau zu beauftragen. Mit ein wenig handwerklichem Geschick und einem geeigneten System können Sie die Montage durchaus selbst durchführen und hierdurch viel Geld sparen. 

Welche Möglichkeiten gibt es?

Es empfehlen sich drei Möglichkeiten für den Selbstbau eines Schornsteins.

  1. Der Edelstahlschornstein, der im Außenbereich angebracht wird
  2. Das Mauern eines massiven Schornsteins mit geeigneten Ziegeln
  3. Die Verwendung eines Bausatzes aus massiven Materialien

Die einfachste Variante für den Laien ist sicherlich die Verwendung eines Edelstahlschornsteins. Dieser wird in einem fertigen System geliefert und muss entsprechend der Anleitung montiert werden. Selbstverständlich sind hierfür die Montageanleitung sowie die baurechtlichen Vorschriften und örtlichen Gegebenheiten einzuhalten. 

Im Vergleich dazu gestaltet sich der Bau mit einem Massivbausatz etwas zeitaufwändiger und schwieriger, da die einzelnen Module passgenau montiert und geklebt werden müssen. Stein für Stein wird der Schornstein errichtet und mit dem Edelstahlrohr sowie der dazugehörigen Dämmung ausgestattet. Sie müssen bei der Montage darauf achten, die Kaminanschlussrohre an die richtige Stelle zu setzen. Der Bau eines Schornsteins mit einem Massivbausystem ist recht günstig und für handwerklich Begabte geeignet.

Wenn Sie Erfahrungen mit dem Mauern haben, können Sie sich auch für die schwierigste Variante entscheiden und den Schornstein Stein für Stein selbst mauern. Hierfür sind im Vorfeld wichtige Berechnungen notwendig, um den passenden Querschnitt zu erhalten. Auch das Auslassen einer Anschlussöffnung und der Reinigungsklappe erweisen sich als Herausforderung. Auch bei dieser Vorgehensweise müssen Sie ein Rohr sowie die notwendige Dämmung einbringen, um einen energetischen und modernen Schacht zu erhalten. Außerdem müssen Sie wissen, welche Ziegel bzw. Klinker sich für das Mauern eines Schornsteins eignen und welcher Mörtel geeignet ist, um die Steine miteinander zu verbinden. Diese Variante empfehlen wir vor allem begabten Handwerkern und Maurern.

Was muss ich beachten, wenn ich den Schornstein selbst bauen möchte?

Zwar müssen Sie für den Bau eines Schornsteins in der Regel keine Baugenehmigung beantragen (es sei denn die jeweilige Landesbauverordnung weicht von dieser Version ab). Dennoch gibt es einige Dinge, die Sie beachten müssen, wenn Sie den Schornstein selbst errichten möchten. 

Grundsätzlich sind alle baurechtlichen Gesetze und Vorschriften einzuhalten. So gibt es beispielweise einen Mindestabstand zu brennbaren Baustoffen und auch zu Nachbargrundstücken, der eingehalten werden muss. Ebenso müssen Sie den optimalen Aufstellungsort ausfindig machen und bei der Montage des Schornsteins streng nach Vorschrift agieren. Der Schacht benötigt zudem eine bestimmte Höhe über dem Dach sowie einen geeigneten Querschnitt und eine bestimmte Größe. Sollten Sie diese Faktoren nicht selbst errechnen können, nehmen Sie am besten Kontakt zu Ihrem Bezirksschornsteinfegermeister auf. Dieser darf die Berechnung durchführen und kann Sie auch ansonsten bei der Planung beraten. 

Ohnehin müssen Sie sich vor dem Bau an den Schornsteinfeger wenden, damit dieser eine Genehmigung erteilen kann. Auch eine spätere Abnahme der Feuerstätte und des Schornsteins durch den Kaminkehrer ist notwendig. Ohne die Betriebserlaubnis dürfen Sie ansonsten nicht heizen.

Schornstein-Abriss: Wichtige Infos

Ehe Sie einen neuen Schornstein errichten können, muss der alte häufig abgerissen werden. Nachfolgend erklären wir Ihnen, worauf Sie hierbei achten müssen. 

Benötige ich eine Genehmigung für den Abriss eines Schornsteins?

Eine Abrissgenehmigung für den Schornstein benötigen Sie nicht. Es empfiehlt sich jedoch, den Schornsteinfeger zu beauftragen, den Schacht nochmals zu kehren.

Darf ich den Schornstein selbst abreißen oder muss ich ein Unternehmen beauftragen?

Eine Vorschrift, dass Sie den Schornsteinabriss durch ein Unternehmen durchführen lassen müssen, gibt es nicht. Demzufolge können Sie den Schacht in Eigenregie abreißen. 

Wie erfolgt der Abriss eines Schornsteins?

Es ist wichtig, dass der Kaminkehrer eine letzte Reinigung vornimmt, damit möglichst wenige Giftstoffe in die Umwelt gelangen und hiervon keine Gefahr ausgehen kann.

Wir empfehlen Ihnen, den Schornstein von oben nach unten schrittweise zurückzubauen und den anfallenden Schutt mit einer Schuttrutsche zu entsorgen. Es ist wichtig, dass beim Abbruch keine umliegenden Gebäude und erst recht keine Menschen gefährdet werden. Eine ausreichende Absicherung ist demzufolge notwendig. 

Die Entsorgung eines alten Schornsteins

Die Materialien eines Abbruchschornsteins gehören zum Sondermüll, der keinesfalls mit dem üblichen Hausmüll entsorgt werden darf. Sie können vom Recyclingunternehmen einen geeigneten Container anfordern und die Abholung des Sondermülls beauftragen. Die Container müssen gut abgedichtet sein. Ebenso ist ein Schutz vor Regenwasser anzubringen, damit dieses nicht eindringen kann. Decken Sie den Müll am besten mit einer geeigneten Plane ab, damit für die Umwelt keinerlei Gefahr entsteht. 

Die Reinigung und Wartung des Schornsteins

Damit der Schornstein eine lange Lebensdauer erreicht und ordnungsgemäß funktioniert, muss er in regelmäßigen Abständen gereinigt werden. Auch eine Wartung der Anlage ist empfehlenswert, um bestehende Mängel frühzeitig ausbessern zu können. Die Schornsteinfegerarbeiten sind auch aus brandschutztechnischen Gründen überaus wichtig, denn hierdurch kann ein Schornsteinbrand ausgeschlossen werden. 

Schornsteinreinigung: die Reinigungsklappe

Jeder Schornstein benötigt eine Reinigungsklappe. Diese ist am unteren Ende anzubringen, und zwar in einer Mindesthöhe von 20 Zentimetern vom tiefsten Punkt aus. Unter Umständen kann eine zweite oder sogar eine dritte Reinigungsöffnung verlangt werden. Dies entscheidet der Bezirksschornsteinfeger. Zusätzliche Reinigungsklappen sind in der Regel notwendig, wenn nicht der gesamte Schornstein durch eine Öffnung gereinigt werden kann. 

Die Reinigungsklappe kann selbstverständlich nicht in einer beliebigen Größe gewählt werden. Die Dimension hängt unter anderem davon ab, ob die Abgasleitung waagerecht oder senkrecht angebracht ist. Auch die Form der Reinigungsklappe sowie der verwendete Brennstoff sind für die Größe der Klappe entscheidend. Ein Mindestabstand von 40 Zentimetern zu brennbaren Bauteilen ist einzuhalten. Bei einer zusätzlichen Dämmung reicht ein Abstand von 20 Zentimetern aus.

Übrigens: Wenn Sie einen Metallschornstein verwenden, muss dieser mit einem Kondensatablauf ausgestattet sein. Ebenso ist ein zusätzlicher Siphon notwendig. 

Wer ist zur Abnahme des Schornsteins berechtigt?

Die Abnahme eines neu errichteten Schornsteins muss durch den Bezirksschornsteinfeger erfolgen. Dieser stellt sicher, dass der Schacht betriebsbereit ist und demzufolge keinerlei Gefahren davon ausgehen. Neben dem Schornstein muss auch der Kamin oder Ofen vor dem ersten Einsatz durch den Schornsteinfeger abgenommen werden. 

Warum muss der Schornstein durch einen Fachmann abgenommen werden?

Die Abnahme des Schornsteins durch den Schornsteinfeger hat verschiedene Gründe:

  • Damit Bauteile nicht falsch angeschlossen werden
  • Aus brandschutztechnischen Gründen
  • Um zu verhindern, dass Rauchgase entweichen und zu einer Kohlenmonoxidvergiftung führen können
  • Um zu überprüfen, dass die Grenzwerte für Abgase eingehalten werden 

Zu welchem Zeitpunkt ist die Abnahme durch den Schornsteinfeger notwendig?

Bereits bestehende Schornsteine müssen nicht mehr abgenommen werden, es sei denn, Sie nehmen bauliche Veränderungen vor. Wenn Sie einen Schornstein sanieren oder neu errichten, müssen Sie diesen durch den Schornsteinfeger abnehmen lassen, und zwar vor dem ersten Heizen. 

Der Schornsteinfeger stellt den sogenannten Feuerstättenbescheid aus, sofern keine Mängel festgestellt wurden. Die Abnahme und Ausstellung ist mit Kosten verbunden, die sich unter anderem nach dem Aufwand und den im jeweiligen Bundesland geltenden Gebühren richten. Die übliche Preisspanne liegt derzeit zwischen 40 und 150 Euro. 

Das passiert, wenn Sie den Schornstein nicht abnehmen lassen

Gemäß §24 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG) kann Ihnen eine Geldbuße von bis zu 5000 Euro auferlegt werden, wenn Sie den Schornstein, den Kamin oder den Ofen nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß abnehmen lassen. Ebenso haben Sie während der Zeit bis zur endgültigen Abnahme keinerlei Versicherungsschutz. Kommt es infolge einer falschen Betriebsweise zu Umwelt- oder anderen Schäden, müssen Sie für sämtliche entstehenden Kosten selbst aufkommen. 

Wie erfolgt die Überprüfung des Schornsteins?

Die Abnahme des Schornsteins durch den Bezirkskehrmeister umfasst die folgenden Punkte:

  • Schornstein und Feuerstätte werden auf ihre Dichtigkeit hin überprüft
  • Der Schornsteinfeger überprüft die ausreichende Versorgung mit Verbrennungsluft
  • Ebenso stellt der Bezirksschornsteinfegermeister fest, ob ausreichende Brandschutzmaßnahmen getroffen wurden
  • Es erfolgt eine Überprüfung, ob der Ofen oder der Kamin ausreichend Zug haben
  • Des Weiteren schaut der Schornsteinfeger, ob sämtliche Abgase nach außen abgeleitet werden. Keinesfalls darf es undichte Stellen geben, da hierdurch die Gefahr einer Kohlenmonoxidvergiftung bestehen würde
  • Der Schornsteinfeger überprüft, ob der Schacht ausreichend gegen Versottung und Feuchtigkeit geschützt ist

Wie ist der Feuerstättenbescheid aufgebaut?

Der Feuerstättenbescheid beinhaltet die folgenden Informationen:

  1. Name und Anschrift des Bezirksschornsteinfegers
  2. Bezirksnummer
  3. Datum
  4. Kundenummer
  5. Feuerstättenschau
  6. Nächster Termin
  7. Liegenschaft
  8. Name und Anschrift des Kunden
  9. Verschiedene Überprüfungsarbeiten wie beispielsweise die Abgaswegüberprüfung, die Emissionsmessung oder die Abgasüberprüfung für Feuerstätten mit flüssigen Brennstoffen
  10. Datum und Unterschrift des Schornsteinfegers

Wer ist zum Fegen und Reinigen des Schornsteins befugt?

Der Schornsteinfeger, der für Ihren Bezirk zuständig ist, kann den Schornstein fegen und reinigen.

Wie wird der Glanzruß entfernt?

Im Laufe der Jahre kann sich im Schornstein Glanzruß absetzen. Da dieser im schlimmsten Fall zu einem Schornsteinbrand führen kann, sollten Sie ihn umgehend beseitigen bzw. beseitigen lassen. Der Schornsteinfeger verfügt über die entsprechende Ausrüstung für diese Arbeit und sollte demzufolge beauftragt werden. Er kehrt den Schacht und löst hierdurch den Glanzruß. 

Sie können den Glanzruß auch selbst entfernen, sollten dafür aber die notwendigen Werkzeuge besitzen und äußerst vorsichtig vorgehen. Folgende Möglichkeiten stehen zur Beseitigung von Glanzruß zur Verfügung:

  1. Ausschlagen

Hierbei arbeiten Sie mit einer Kette, an der sich ein Gegenstand befindet, der einem Meißel ähnlichsieht. Die Kette wird durch den Kamin nach unten gelassen und der Ruß wird Schritt für Schritt abgeschlagen. Diese Methode empfehlen wir nur, wenn der Schornstein bautechnisch in einem einwandfreien Zustand ist. 

  1. Ausbrennen

Alternativ können Sie den Glanzruß ausbrennen. Hierbei handelt es sich jedoch um eine gefährliche Methode, die Sie einem Fachmann überlassen sollten.

  1. Chemikalien verwenden

Es gibt verschiedene Chemikalien, die den Glanzruß beseitigen sollen. Diese wirken jedoch meist nicht effektiv genug, sodass wir Ihnen diese Methode nicht empfehlen können.

Um sicherzustellen, dass der Ruß vollständig entfernt ist und kein Risiko mehr hieraus hervorgeht, können Sie eine Überprüfung mit einer geeigneten Kamera durchführen lassen. 

Wer darf einen Schornstein reparieren?

Sofern der Schornstein einer Reparatur bedarf, können Sie diese, falls Sie die notwendigen Kenntnisse haben, selbst durchführen. Alle bautechnischen Vorschriften und geltenden Gesetze diesbezüglich sind einzuhalten.

Alternativ können Sie auch eine Fachfirma mit der Reparatur des Schornsteins beauftragen.

Beachten Sie, dass später eine erneute Abnahme durch den Schornsteinfeger notwendig ist. Dieser muss einen neuen Feuerstättenbescheid ausstellen. 

Wie oft muss der Schornstein gereinigt werden?

Wie oft der Schornstein durch den Kaminkehrer gereinigt werden muss, hängt unter anderem von der Art des verwendeten Brennstoffs sowie vom Alter der Anlage ab. Nachfolgend stellen wir Ihnen die wichtigsten Fakten zur Verfügung:

Heizungsart

Bemerkung

Flüssige Brennstoffe (Öl)

 

Klassischer Ölheizkessel

Überprüfen und Kehren nach Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO:)

Einmal pro Jahr

Messung gem. 1. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV):

  • Der Kessel ist älter als 12 Jahre

Alle zwei Jahre

  • Der Kessel ist unter 12 Jahre alt

alle drei Jahre

Ölbrennwertkessel

Überprüfen und Kehren nach Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO:)

Einmal pro Jahr ODER

Wenn ausschließlich schwefelarmes Heizöl genutzt wird und der Betrieb mit einer Überdruck-Abgasanlage erfolgt, muss der Schornstein nur alle zwei Jahre überprüft werden

Messung gem. 1. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV):

  • Der Kessel ist älter als 12 Jahre

Alle zwei Jahre

  • Der Kessel ist unter 12 Jahre alt

Alle drei Jahre

Ölheizkessel (raumluftunabhängig / Geräte zur ausschließlichen Verbrennung von schwefelarmem Heizöl)

Überprüfen und Kehren nach Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO:)

Alle zwei Jahre 

Messung gem. 1. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV):

  • Der Kessel ist älter als 12 Jahre

Alle zwei Jahre

  • Der Kessel ist unter 12 Jahre alt

Alle drei Jahre

Gasförmige Brennstoffe (Gas)

 

Klassischer Gasheizkessel

Überprüfen und Kehren nach Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO:)

Einmal pro Jahr 

Messung gem. 1. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV):

  • Der Kessel ist älter als 12 Jahre

Alle zwei Jahre ODER

Alle fünf Jahre, wenn die Anlage über einen selbstkalibrierenden oder selbstkontrollierenden Regler verfügt

Der Kessel ist unter 12 Jahre alt

Alle drei Jahre ODER

Alle fünf Jahre, wenn die Anlage über einen selbstkalibrierenden oder selbstkontrollierenden Regler verfügt

Gasbrennwertkessel

Überprüfen und Kehren nach Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO:)

Einmal pro Jahr

Messung gem. 1. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV):

  • Der Kessel ist älter als 12 Jahre

Nicht notwendig

  • Der Kessel ist unter 12 Jahre alt

Nicht notwendig

Gasbrennwertkessel mit Überdruck-Abgasanlage (Abgase werden durch ein Gebläse aus der Abgasanlage geleitet)

Überprüfen und Kehren nach Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO:)

Alle zwei Jahre ODER

Alle drei Jahre, wenn die Anlage mit einem selbstkalibrierenden Regler ausgestattet ist 

Messung gem. 1. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV):

  • Der Kessel ist älter als 12 Jahre

Nicht notwendig

  • Der Kessel ist unter 12 Jahre alt

Nicht notwendig

Klassischer Gasheizkessel (raumluftunabhängig)

Überprüfen und Kehren nach Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO:)

Alle zwei Jahre ODER

Alle drei Jahre, wenn die Anlage mit einem selbstkalibrierenden Regler ausgestattet ist 

Messung gem. 1. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV):

  • Der Kessel ist älter als 12 Jahre

Alle zwei Jahre ODER

Alle fünf Jahre, wenn die Anlage über einen selbstkalibrierenden oder selbstkontrollierenden Regler verfügt

  • Der Kessel ist unter 12 Jahre alt

Alle drei Jahre ODER

Alle fünf Jahre, wenn die Anlage über einen selbstkalibrierenden oder selbstkontrollierenden Regler verfügt

Feste Brennstoffe (Pellets, Kohle, Holz)

 

Kamin oder Kachelofen, der während der Heizperiode täglich genutzt wird

Überprüfen und Kehren nach Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO:)

Dreimal pro Jahr 

Messung gem. 1. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV):

  • Der Kessel ist älter als 12 Jahre

Sowohl beim Einbau als auch bei der Feuerstättenschau

  • Der Kessel ist unter 12 Jahre alt

Sowohl beim Einbau als auch bei der Feuerstättenschau

Kachelofen oder Kamin, der nicht nur gelegentlich genutzt wird

Überprüfen und Kehren nach Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO:)

Zweimal pro Jahr 

Messung gem. 1. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV):

  • Der Kessel ist älter als 12 Jahre

Sowohl beim Einbau als auch bei der Feuerstättenschau

  • Der Kessel ist unter 12 Jahre alt

Sowohl beim Einbau als auch bei der Feuerstättenschau

Kamin oder Kachelofen, der gelegentlich genutzt wird

Überprüfen und Kehren nach Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO:)

Einmal pro Jahr 

Messung gem. 1. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV):

  • Der Kessel ist älter als 12 Jahre

Sowohl beim Einbau als auch bei der Feuerstättenschau

  • Der Kessel ist unter 12 Jahre alt

Sowohl beim Einbau als auch bei der Feuerstättenschau

Kamin oder Kachelofen, der nicht genutzt wird, aber betriebsbereit ist

Überprüfen und Kehren nach Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO:)

Einmal pro Jahr

Messung gem. 1. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV):

  • Der Kessel ist älter als 12 Jahre

Sowohl beim Einbau als auch bei der Feuerstättenschau

  • Der Kessel ist unter 12 Jahre alt

Sowohl beim Einbau als auch bei der Feuerstättenschau

Pelletofen

Überprüfen und Kehren nach Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO:)

Zweimal pro Jahr 

Messung gem. 1. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV):

  • Der Kessel ist älter als 12 Jahre

Sowohl beim Einbau als auch bei der Feuerstättenschau

  • Der Kessel ist unter 12 Jahre alt

Sowohl beim Einbau als auch bei der Feuerstättenschau

Pelletofen bis 15 kW

Überprüfen und Kehren nach Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO:)

Zweimal pro Jahr

Messung gem. 1. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV):

  • Der Kessel ist älter als 12 Jahre

Beim Einbau und danach im Abstand von jeweils zwei Jahren, der Beginn hängt vom Alter der Anlage ab

  • Der Kessel ist unter 12 Jahre alt

Beim Einbau und danach im Abstand von jeweils zwei Jahren, der Beginn hängt vom Alter der Anlage ab

(Stand: 2011)

Was ist zu unternehmen, wenn der Schornstein stinkt?

Wenn der Schornstein stinkt, wird er aller Wahrscheinlichkeit nach versottet sein. Die Versottung entsteht durch das Verheizen der Brennstoffe, denn hierdurch kommt es zu Wasserdampf, der wiederum kondensiert. Er vermischt sich mit den Rauchgasen und setzt sich an der Innenseite des Schornsteins ab. Infolgedessen kommt es zu einem unangenehmen Geruch und auch das Mauerwerk kann sich zersetzen. Deshalb ist es wichtig, dass Sie gegen die Versottung schnellstmöglich etwas unternehmen. 

Was Sie gegen die Versottung tun können

  • Um der Versottung entgegenzuwirken, verheizen Sie ausschließlich trockenes Holz, sofern Sie diesen Brennstoff nutzen
  • Ebenso achten Sie auf eine stets ausreichende Zufuhr von Luft
  • Achten Sie des Weiteren darauf, dass das Holz vollständig verbrannt wird
  • Stimmen Sie den Schornsteinzug und die Feuerstätte optimal aufeinander ab, um die bestmögliche Verbrennung der Brennstoffe zu erreichen
  • Unterstützend können Sie einen sogenannten Zugbegrenzer einbauen lassen. Durch diesen wird ein gleichmäßiger Unterdruck erreicht, sodass Feuchtigkeit und Temperatur stets auf einem Level bleiben. Der Versottung kann hierdurch entgegengewirkt werden

 

Was tun im Falle eines Schornsteinbrandes?

Beim Schornsteinbrand handelt es sich eigentlich um den Rußbrand, der durch Glanzruß oder Hartruß ausgelöst wird. Der Ruß entsteht beispielsweise durch:

  • Die Verwendung von für die Feuerstätte ungeeigneten Brennstoffen
  • Zu feuchte Brennstoffe
  • Falsche Bedienung der Anlage
  • Umluftmangel bei der Verbrennung
  • Die Verwendung falscher Feuerstätten
  • Die falsche Größe der Brennstoffe
  • Wenn der Taupunkt der Abgase unterschritten wird

Dieser Ruß ist leicht entzündlich, sodass ein einziger Funke im Schornstein zu einem Rußbrand führen kann. Sie erkennen diesen an den folgenden Faktoren:

  • Starker Funkenflug, der aus dem Schornstein tritt
  • Flammen treten aus dem Schornsteinkopf
  • Deutliche Rauchbildung
  • Unangenehmer Geruch 

Wie Sie bei einem Schornsteinbrand handeln müssen

  1. Wenn Sie einen Schornsteinbrand feststellen, verlassen Sie umgehend das Gebäude und bringen Sie sich und die in Ihrem Haushalt lebenden Personen in Sicherheit
  1. Rufen Sie die Feuerwehr
  1. Versuchen Sie nicht, den Brand mit Wasser zu löschen, da dies gefährlich ist. Das Wasser würde aufgrund der hohen Temperaturen von ca. 1000°Celsius umgehend verdampfen. Dieser Dampf wiederum sorgt für einen hohen Druck, der den Schornstein zerstören würde
  1. Rufen Sie auch den Schornsteinfeger an

Was muss ich unternehmen, wenn der Schornstein nicht zieht?

Probleme beim Anfeuern sind häufig mit einer unangenehmen Rauchbildung im Raum verbunden. Dies geschieht, wenn der Schornstein nicht richtig zieht. Dieses Phänomen tritt vor allem im Frühjahr und im Herbst auf und hat rein physikalische Ursachen. 

Der Schornstein funktioniert durch einen thermischen Aufstieg. Dieser kann allerdings nur entstehen, wenn die Luft im Außenbereich kühler ist als die Rauchgase. Nach einer längeren Heizpause ist aber das Gegenteil der Fall: die Rauchgase sind kühler als die Außenluft. 

Sie bekommen dieses Problem in den Griff, indem Sie ein kleines Anzündfeuer legen. Gehen Sie hierbei sorgsam vor. 

  1. Öffnen Sie zunächst die Abgasklappe und die Luftklappe 
  1. Verwenden Sie trockenes, kleines Holz zum Anfeuern 
  1. Zünden Sie ein Stück Pappe oder Holzwolle an und entzünden Sie hiermit das Feuer

Alternativ können Sie an der Sohle des Schornsteins ein sogenanntes Lockfeuer legen. Hierfür verwenden Sie einfach Zeitungen. Legen Sie diese in den Kamin und zünden Sie sie an. 

Wichtige Fragen und Antworten zum Thema Schornstein

Nachfolgend möchten wir die wichtigsten Fragen zum Thema „Schornstein“ beantworten. 

Ist der Schornstein Gemeinschaftseigentum?

Ja, der Kamin gehört zum Gemeinschaftseigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG).

Welche Schornsteinfeger-Gebühren gibt es und wonach richten sie sich?

Bundesland

Bemerkungen

Baden-Württemberg

Arbeitswert Baden-Württemberg = 1,20 Euro

 

Grundgebühr für die Kehrarbeiten nach Ziffer 1.1.1 KÜO:

Arbeitswert: 9,2

Arbeitswert Baden-Württemberg: 11,04 Euro

 

Grundgebühr für die Emissionsmessung nach Ziffer 1.1.2 KÜO:

Arbeitswert: 3,5

Arbeitswert Baden-Württemberg: 4,20 Euro

 

Grundgebühr für die Überprüfungs- und Messarbeiten nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 und Ziffer 1.1.3 KÜO:

Arbeitswert: 12,9

Arbeitswert Baden-Württemberg: 15,48 Euro

 

Überprüfungs- und Messarbeiten (gemeinsame Durchführung) nach § 15 1. BImSchV und Ziffer 1.1.4 KÜO:

Arbeitswert: 18,9

Arbeitswert Baden-Württemberg: 22,68 Euro

 

Pauschale für die Anfahrt pro Nutzungseinheit (maximal drei) nach Ziffer 1.2 KÜO:

Arbeitswert: 8,2

Arbeitswert Baden-Württemberg: 9,84 Euro

 

Kehrarbeiten der Abgasanlage pro Meter nach Ziffer 2.1 KÜO:

Arbeitswert: 0,3

Arbeitswert Baden-Württemberg: 0,36 Euro

 

Kehrarbeiten für Schornsteine mit mehr als 1.600 cm³ Querschnitt, die innen bestiegen werden können (je angefangene Minute) nach Ziffer 2.2 KÜO:

Arbeitswert: 0,8

Arbeitswert Baden-Württemberg: 0,96 Euro

 

Kehrung des Abgasrohres nach Ziffer 2.5.1 KÜO für den ersten Meter (inklusive einer Richtungsänderung und der Reinigungsöffnung) nach Ziffer 2.5.2 KÜO:

Arbeitswert: 7,0

Arbeitswert Baden-Württemberg: 8,40 Euro

 

Kehrung eines jeden weiteren Meters nach Ziffer 2.5.3 KÜO:

Arbeitswert: 1,0

Arbeitswert Baden-Württemberg: 1,20 Euro

 

Überprüfung der Abgaswege für Feuerstätten, die mit flüssigen Brennstoffen betrieben werden nach Ziffer 3.2 KÜO:

Arbeitswert: 13,8

Arbeitswert Baden-Württemberg: 16,56

 

Überprüfung der Abgaswege für Gasfeuerstätten, die raumluftabhängig sind nach Ziffer 3.3 KÜO:

Arbeitswert: 15,5

Arbeitswert Baden-Württemberg: 18,60 Euro

 

Überprüfung der Abgaswege für Gasfeuerstätten, die raumluftunabhängig sind nach Ziffer 3.4 KÜO:

Arbeitswert: 18,9

Arbeitswert Baden-Württemberg: 22,68 Euro

 

Überprüfung der Abgaswege für Gasfeuerstätten, die nicht über ein Gebläse mit Verbrennungsluftzufuhr und eine Abgasführung durch eine Außenwand verfügen nach Ziffer 3.5 KÜO:

Arbeitswert: 16,0

Arbeitswert Baden-Württemberg: 19,20

 

Feuerstättenschau (je Meter) nach Ziffer 3.9.1 KÜO:

Arbeitswert: 1,0

Arbeitswert Baden-Württemberg: 1,22 Euro

 

Zuschlag pro Feuerstätte nach Ziffer 3.9.2 KÜO:

Arbeitswert: 3,1

Arbeitswert Baden-Württemberg: 3,72 Euro

 

Messung der Emissionen für flüssige Brennstoffe nicht gemeinsam mit einer Überprüfung der Abgaswege nach Ziffer 4.1.2 KÜO:

Arbeitswert: 19,2

Arbeitswert Baden-Württemberg: 23,04 Euro

 

Messung der Emissionen für gasförmige Brennstoffe nicht gemeinsam mit einer Überprüfung der Abgaswege nach Ziffer 4.2.2 KÜO:

Arbeitswert: 15,3

Arbeitswert Baden-Württemberg: 18,36 Euro

 

Messung der Emissionen für feste Brennstoffe nicht gemeinsam mit einer Überprüfung der Abgaswege nach Ziffer 4.3.1 KÜO:

Arbeitswert: 62,3

Arbeitswert Baden-Württemberg: 72,76 Euro

 

Mahnung nach Ziffer 5.16 KÜO:

Arbeitswert: 10,0

Arbeitswert Baden-Württemberg: 12,00 Euro

Bayern

Arbeitswert Bayern = 1,20 Euro

 

Grundgebühr für die Kehrarbeiten nach Ziffer 1.1.1 KÜO:

Arbeitswert: 9,2

Arbeitswert Bayern: 11,04 Euro

 

Grundgebühr für die Emissionsmessung nach Ziffer 1.1.2 KÜO:

Arbeitswert: 3,5

Arbeitswert Bayern: 4,20 Euro

 

Grundgebühr für die Überprüfungs- und Messarbeiten nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 und Ziffer 1.1.3 KÜO:

Arbeitswert: 12,9

Arbeitswert Bayern: 15,48 Euro

 

Überprüfungs- und Messarbeiten (gemeinsame Durchführung) nach § 15 1. BImSchV und Ziffer 1.1.4 KÜO:

Arbeitswert: 18,9

Arbeitswert Bayern: 22,68 Euro

 

Pauschale für die Anfahrt pro Nutzungseinheit (maximal drei) nach Ziffer 1.2 KÜO:

Arbeitswert: 8,2

Arbeitswert Bayern: 9,84 Euro

 

Kehrarbeiten der Abgasanlage pro Meter nach Ziffer 2.1 KÜO:

Arbeitswert: 0,3

Arbeitswert Bayern: 0,36 Euro

 

Kehrarbeiten für Schornsteine mit mehr als 1.600 cm³ Querschnitt, die innen bestiegen werden können (je angefangene Minute) nach Ziffer 2.2 KÜO:

Arbeitswert: 0,8

Arbeitswert Bayern: 0,96 Euro

 

Kehrung des Abgasrohres nach Ziffer 2.5.1 KÜO für den ersten Meter (inklusive einer Richtungsänderung und der Reinigungsöffnung) nach Ziffer 2.5.2 KÜO:

Arbeitswert: 7,0

Arbeitswert Bayern: 8,40 Euro

 

Kehrung eines jeden weiteren Meters nach Ziffer 2.5.3 KÜO:

Arbeitswert: 1,0

Arbeitswert Bayern: 1,20 Euro

 

Überprüfung der Abgaswege für Feuerstätten, die mit flüssigen Brennstoffen betrieben werden nach Ziffer 3.2 KÜO:

Arbeitswert: 13,8

Arbeitswert Bayern: 16,56

 

Überprüfung der Abgaswege für Gasfeuerstätten, die raumluftabhängig sind nach Ziffer 3.3 KÜO:

Arbeitswert: 15,5

Arbeitswert Bayern: 18,60 Euro

 

Überprüfung der Abgaswege für Gasfeuerstätten, die raumluftunabhängig sind nach Ziffer 3.4 KÜO:

Arbeitswert: 18,9

Arbeitswert Bayern: 22,68 Euro

 

Überprüfung der Abgaswege für Gasfeuerstätten, die nicht über ein Gebläse mit Verbrennungsluftzufuhr und eine Abgasführung durch eine Außenwand verfügen nach Ziffer 3.5 KÜO:

Arbeitswert: 16,0

Arbeitswert Bayern: 19,20

 

Feuerstättenschau (je Meter) nach Ziffer 3.9.1 KÜO:

Arbeitswert: 1,0

Arbeitswert Bayern: 1,22 Euro

 

Zuschlag pro Feuerstätte nach Ziffer 3.9.2 KÜO:

Arbeitswert: 3,1

Arbeitswert Bayern: 3,72 Euro

 

Messung der Emissionen für flüssige Brennstoffe nicht gemeinsam mit einer Überprüfung der Abgaswege nach Ziffer 4.1.2 KÜO:

Arbeitswert: 19,2

Arbeitswert Bayern: 23,04 Euro

 

Messung der Emissionen für gasförmige Brennstoffe nicht gemeinsam mit einer Überprüfung der Abgaswege nach Ziffer 4.2.2 KÜO:

Arbeitswert: 15,3

Arbeitswert Bayern: 18,36 Euro

 

Messung der Emissionen für feste Brennstoffe nicht gemeinsam mit einer Überprüfung der Abgaswege nach Ziffer 4.3.1 KÜO:

Arbeitswert: 62,3

Arbeitswert Bayern: 72,76 Euro

 

Mahnung nach Ziffer 5.16 KÜO:

Arbeitswert: 10,0

Arbeitswert Bayern: 12,00 Euro

Berlin

Arbeitswert Berlin = 1,07 Euro

 

Grundgebühr für die Kehrarbeiten nach Ziffer 1.1.1 KÜO:

Arbeitswert: 9,2

Arbeitswert Berlin: 9,84 Euro

 

Grundgebühr für die Emissionsmessung nach Ziffer 1.1.2 KÜO:

Arbeitswert: 3,5

Arbeitswert Berlin: 3,42 Euro

 

Grundgebühr für die Überprüfungs- und Messarbeiten nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 und Ziffer 1.1.3 KÜO:

Arbeitswert: 12,9

Arbeitswert Berlin: 13,80 Euro

 

Überprüfungs- und Messarbeiten (gemeinsame Durchführung) nach § 15 1. BImSchV und Ziffer 1.1.4 KÜO:

Arbeitswert: 18,9

Arbeitswert Berlin: 20,22 Euro

 

Pauschale für die Anfahrt pro Nutzungseinheit (maximal drei) nach Ziffer 1.2 KÜO:

Arbeitswert: 8,2

Arbeitswert Berlin: 8,77 Euro

 

Kehrarbeiten der Abgasanlage pro Meter nach Ziffer 2.1 KÜO:

Arbeitswert: 0,3

Arbeitswert Berlin: 0,32 Euro

 

Kehrarbeiten für Schornsteine mit mehr als 1.600 cm³ Querschnitt, die innen bestiegen werden können (je angefangene Minute) nach Ziffer 2.2 KÜO:

Arbeitswert: 0,8

Arbeitswert Berlin: 0,86 Euro

 

Kehrung des Abgasrohres nach Ziffer 2.5.1 KÜO für den ersten Meter (inklusive einer Richtungsänderung und der Reinigungsöffnung) nach Ziffer 2.5.2. KÜO:

Arbeitswert: 7,0

Arbeitswert Berlin: 7,49 Euro

 

Kehrung eines jeden weiteren Meters nach Ziffer 2.5.3 KÜO:

Arbeitswert: 1,0

Arbeitswert Berlin: 1,07 Euro

 

Überprüfung der Abgaswege für Feuerstätten, die mit flüssigen Brennstoffen betrieben werden nach Ziffer 3.2 KÜO:

Arbeitswert: 13,8

Arbeitswert Berlin: 14,77 Euro

 

Überprüfung der Abgaswege für Gasfeuerstätten, die raumluftabhängig sind nach Ziffer 3.3 KÜO:

Arbeitswert: 15,50

Arbeitswert Berlin: 16,59 Euro

 

Überprüfung der Abgaswege für Gasfeuerstätten, die raumluftunabhängig sind nach Ziffer 3.4 KÜO:

Arbeitswert: 18,90

Arbeitswert Berlin: 20,22 Euro

 

Überprüfung der Abgaswege für Gasfeuerstätten, die nicht über ein Gebläse mit Verbrennungsluftzufuhr und eine Abgasführung durch eine Außenwand verfügen nach Ziffer 3.5 KÜO:

Arbeitswert: 16,0

Arbeitswert Berlin: 17,12 Euro

 

Feuerstättenschau (je Meter) nach Ziffer 3.9.1 KÜO:

Arbeitswert: 1,0

Arbeitswert Berlin: 1,07 Euro

 

Zuschlag pro Feuerstätte nach Ziffer 3.9.2 KÜO:

Arbeitswert: 3,1

Arbeitswert Berlin: 3,32 Euro

 

Messung der Emissionen für flüssige Brennstoffe nicht gemeinsam mit einer Überprüfung der Abgaswege nach Ziffer 4.1.2 KÜO:

Arbeitswert: 19,2

Arbeitswert Berlin: 20,54 Euro

 

Messung der Emissionen für gasförmige Brennstoffe nicht gemeinsam mit einer Überprüfung der Abgaswege nach Ziffer 4.2.2 KÜO:

Arbeitswert: 15,3

Arbeitswert Berlin: 16,37 Euro

 

Messung der Emissionen für feste Brennstoffe nicht gemeinsam mit einer Überprüfung der Abgaswege nach Ziffer 4.3.1 KÜO:

Arbeitswert: 62,30

Arbeitswert: 66,66 Euro

 

Mahnung nach Ziffer 5.16 KÜO:

Arbeitswert: 10,0

Arbeitswert Berlin: 10,70 Euro

Brandenburg

Arbeitswert Brandenburg = 1,20 Euro

 

Grundgebühr für die Kehrarbeiten nach Ziffer 1.1.1 KÜO:

Arbeitswert: 9,2

Arbeitswert Brandenburg: 11,04 Euro

 

Grundgebühr für die Emissionsmessung nach Ziffer 1.1.2 KÜO:

Arbeitswert: 3,5

Arbeitswert Brandenburg: 4,20 Euro

 

Grundgebühr für die Überprüfungs- und Messarbeiten nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 und Ziffer 1.1.3 KÜO:

Arbeitswert: 12,9

Arbeitswert Brandenburg: 15,48 Euro

 

Überprüfungs- und Messarbeiten (gemeinsame Durchführung) nach § 15 1. BImSchV und Ziffer 1.1.4 KÜO:

Arbeitswert: 18,9

Arbeitswert Brandenburg: 22,68 Euro

 

Pauschale für die Anfahrt pro Nutzungseinheit (maximal drei) nach Ziffer 1.2 KÜO:

Arbeitswert: 8,2

Arbeitswert Brandenburg: 9,84 Euro

 

Kehrarbeiten der Abgasanlage pro Meter nach Ziffer 2.1 KÜO:

Arbeitswert: 0,3

Arbeitswert Brandenburg: 0,36 Euro

 

Kehrarbeiten für Schornsteine mit mehr als 1.600 cm³ Querschnitt, die innen bestiegen werden können (je angefangene Minute) nach Ziffer 2.2 KÜO:

Arbeitswert: 0,8

Arbeitswert Brandenburg: 0,96 Euro

 

Kehrung des Abgasrohres nach Ziffer 2.5.1 KÜO für den ersten Meter (inklusive einer Richtungsänderung und der Reinigungsöffnung) nach Ziffer 2.5.2 KÜO:

Arbeitswert: 7,0

Arbeitswert Brandenburg: 8,40 Euro

 

Kehrung eines jeden weiteren Meters nach Ziffer 2.5.3 KÜO:

Arbeitswert: 1,0

Arbeitswert Brandenburg: 1,20 Euro

 

Überprüfung der Abgaswege für Feuerstätten, die mit flüssigen Brennstoffen betrieben werden nach Ziffer 3.2 KÜO:

Arbeitswert: 13,8

Arbeitswert Brandenburg: 16,56

 

Überprüfung der Abgaswege für Gasfeuerstätten, die raumluftabhängig sind nach Ziffer 3.3 KÜO:

Arbeitswert: 15,5

Arbeitswert Brandenburg: 18,60 Euro

 

Überprüfung der Abgaswege für Gasfeuerstätten, die raumluftunabhängig sind nach Ziffer 3.4 KÜO:

Arbeitswert: 18,9

Arbeitswert Brandenburg: 22,68 Euro

 

Überprüfung der Abgaswege für Gasfeuerstätten, die nicht über ein Gebläse mit Verbrennungsluftzufuhr und eine Abgasführung durch eine Außenwand verfügen nach Ziffer 3.5 KÜO:

Arbeitswert: 16,0

Arbeitswert Brandenburg: 19,20

 

Feuerstättenschau (je Meter) nach Ziffer 3.9.1 KÜO:

Arbeitswert: 1,0

Arbeitswert Brandenburg: 1,22 Euro

 

Zuschlag pro Feuerstätte nach Ziffer 3.9.2 KÜO:

Arbeitswert: 3,1

Arbeitswert Brandenburg: 3,72 Euro

 

Messung der Emissionen für flüssige Brennstoffe nicht gemeinsam mit einer Überprüfung der Abgaswege nach Ziffer 4.1.2 KÜO:

Arbeitswert: 19,2

Arbeitswert Brandenburg: 23,04 Euro

 

Messung der Emissionen für gasförmige Brennstoffe nicht gemeinsam mit einer Überprüfung der Abgaswege nach Ziffer 4.2.2 KÜO:

Arbeitswert: 15,3

Arbeitswert Brandenburg: 18,36 Euro

 

Messung der Emissionen für feste Brennstoffe nicht gemeinsam mit einer Überprüfung der Abgaswege nach Ziffer 4.3.1 KÜO:

Arbeitswert: 62,3

Arbeitswert Brandenburg: 72,76 Euro

 

Mahnung nach Ziffer 5.16 KÜO:

Arbeitswert: 10,0

Arbeitswert Brandenburg: 12,00 Euro

Bremen

Arbeitswert Bremen = 1,20 Euro

 

Grundgebühr für die Kehrarbeiten nach Ziffer 1.1.1 KÜO:

Arbeitswert: 9,2

Arbeitswert Bremen: 11,04 Euro

 

Grundgebühr für die Emissionsmessung nach Ziffer 1.1.2 KÜO:

Arbeitswert: 3,5

Arbeitswert Bremen: 4,20 Euro

 

Grundgebühr für die Überprüfungs- und Messarbeiten nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 und Ziffer 1.1.3 KÜO:

Arbeitswert: 12,9

Arbeitswert Bremen: 15,48 Euro

 

Überprüfungs- und Messarbeiten (gemeinsame Durchführung) nach § 15 1. BImSchV und Ziffer 1.1.4 KÜO:

Arbeitswert: 18,9

Arbeitswert Bremen: 22,68 Euro

 

Pauschale für die Anfahrt pro Nutzungseinheit (maximal drei) nach Ziffer 1.2 KÜO:

Arbeitswert: 8,2

Arbeitswert Bremen: 9,84 Euro

 

Kehrarbeiten der Abgasanlage pro Meter nach Ziffer 2.1 KÜO:

Arbeitswert: 0,3

Arbeitswert Bremen: 0,36 Euro

 

Kehrarbeiten für Schornsteine mit mehr als 1.600 cm³ Querschnitt, die innen bestiegen werden können (je angefangene Minute) nach Ziffer 2.2 KÜO:

Arbeitswert: 0,8

Arbeitswert Bremen: 0,96 Euro

 

Kehrung des Abgasrohres nach Ziffer 2.5.1 KÜO für den ersten Meter (inklusive einer Richtungsänderung und der Reinigungsöffnung) nach Ziffer 2.5.2 KÜO:

Arbeitswert: 7,0

Arbeitswert Bremen: 8,40 Euro

 

Kehrung eines jeden weiteren Meters nach Ziffer 2.5.3 KÜO:

Arbeitswert: 1,0

Arbeitswert Bremen: 1,20 Euro

 

Überprüfung der Abgaswege für Feuerstätten, die mit flüssigen Brennstoffen betrieben werden nach Ziffer 3.2 KÜO:

Arbeitswert: 13,8

Arbeitswert Bremen: 16,56

 

Überprüfung der Abgaswege für Gasfeuerstätten, die raumluftabhängig sind nach Ziffer 3.3 KÜO:

Arbeitswert: 15,5

Arbeitswert Bremen: 18,60 Euro

 

Überprüfung der Abgaswege für Gasfeuerstätten, die raumluftunabhängig sind nach Ziffer 3.4 KÜO:

Arbeitswert: 18,9

Arbeitswert Bremen: 22,68 Euro

 

Überprüfung der Abgaswege für Gasfeuerstätten, die nicht über ein Gebläse mit Verbrennungsluftzufuhr und eine Abgasführung durch eine Außenwand verfügen nach Ziffer 3.5 KÜO:

Arbeitswert: 16,0

Arbeitswert Bremen: 19,20

 

Feuerstättenschau (je Meter) nach Ziffer 3.9.1 KÜO:

Arbeitswert: 1,0

Arbeitswert Bremen: 1,22 Euro

 

Zuschlag pro Feuerstätte nach Ziffer 3.9.2 KÜO:

Arbeitswert: 3,1

Arbeitswert Bremen: 3,72 Euro

 

Messung der Emissionen für flüssige Brennstoffe nicht gemeinsam mit einer Überprüfung der Abgaswege nach Ziffer 4.1.2 KÜO:

Arbeitswert: 19,2

Arbeitswert Bremen: 23,04 Euro

 

Messung der Emissionen für gasförmige Brennstoffe nicht gemeinsam mit einer Überprüfung der Abgaswege nach Ziffer 4.2.2 KÜO:

Arbeitswert: 15,3

Arbeitswert Bremen: 18,36 Euro

 

Messung der Emissionen für feste Brennstoffe nicht gemeinsam mit einer Überprüfung der Abgaswege nach Ziffer 4.3.1 KÜO:

Arbeitswert: 62,3

Arbeitswert Bremen: 72,76 Euro

 

Mahnung nach Ziffer 5.16 KÜO:

Arbeitswert: 10,0

Arbeitswert Bremen: 12,00 Euro

Hamburg

Arbeitswert Berlin = 1,31 Euro

 

Grundgebühr für die Kehrarbeiten nach Ziffer 1.1.1 KÜO:

Arbeitswert: 9,2

Arbeitswert Hamburg: 15,90 Euro

 

Grundgebühr für die Emissionsmessung nach Ziffer 1.1.2 KÜO:

Arbeitswert: 3,5

Arbeitswert Hamburg: 4,59 Euro

 

Grundgebühr für die Überprüfungs- und Messarbeiten nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 und Ziffer 1.1.3 KÜO:

Arbeitswert: 12,9

Arbeitswert Hamburg: 16,90 Euro

 

Überprüfungs- und Messarbeiten (gemeinsame Durchführung) nach § 15 1. BImSchV und Ziffer 1.1.4 KÜO:

Arbeitswert: 18,9

Arbeitswert Hamburg: 24,76 Euro

 

Pauschale für die Anfahrt pro Nutzungseinheit (maximal drei) nach Ziffer 1.2 KÜO:

Arbeitswert: 8,2

Arbeitswert Hamburg: 10,74 Euro

 

Kehrarbeiten der Abgasanlage pro Meter nach Ziffer 2.1 KÜO:

Arbeitswert: 0,3

Arbeitswert Hamburg: 0,39 Euro

 

Kehrarbeiten für Schornsteine mit mehr als 1.600 cm³ Querschnitt, die innen bestiegen werden können (je angefangene Minute) nach Ziffer 2.2 KÜO:

Arbeitswert: 0,8

Arbeitswert Hamburg: 1,05 Euro

 

Kehrung des Abgasrohres nach Ziffer 2.5.1 KÜO für den ersten Meter (inklusive einer Richtungsänderung und der Reinigungsöffnung) nach Ziffer 2.5.2 KÜO:

Arbeitswert: 7,0

Arbeitswert Hamburg: 9,17 Euro

 

Kehrung eines jeden weiteren Meters nach Ziffer 2.5.3 KÜO:

Arbeitswert: 1,0

Arbeitswert Hamburg: 1,31 Euro

 

Überprüfung der Abgaswege für Feuerstätten, die mit flüssigen Brennstoffen betrieben werden nach Ziffer 3.2 KÜO:

Arbeitswert: 13,8

Arbeitswert Hamburg: 18,08 Euro

 

Überprüfung der Abgaswege für Gasfeuerstätten, die raumluftabhängig sind nach Ziffer 3.3 KÜO:

Arbeitswert: 15,5

Arbeitswert Hamburg: 20,31 Euro

 

Überprüfung der Abgaswege für Gasfeuerstätten, die raumluftunabhängig sind nach Ziffer 3.4 KÜO:

Arbeitswert: 18,9

Arbeitswert Hamburg: 24,76 Euro

 

Überprüfung der Abgaswege für Gasfeuerstätten, die nicht über ein Gebläse mit Verbrennungsluftzufuhr und eine Abgasführung durch eine Außenwand verfügen nach Ziffer 3.5 KÜO:

Arbeitswert: 16,0

Arbeitswert Hamburg: 29,96 Euro

 

Feuerstättenschau (je Meter) nach Ziffer 3.9.1 KÜO:

Arbeitswert: 1,0

Arbeitswert Hamburg: 1,31 Euro

 

Zuschlag pro Feuerstätte nach Ziffer 3.9.2 KÜO:

Arbeitswert: 3,1

Arbeitswert Hamburg: 4,06 Euro

 

Messung der Emissionen für flüssige Brennstoffe nicht gemeinsam mit einer Überprüfung der Abgaswege nach Ziffer 4.1.2 KÜO:

Arbeitswert: 19,2

Arbeitswert Hamburg: 25,15 Euro

 

Messung der Emissionen für gasförmige Brennstoffe nicht gemeinsam mit einer Überprüfung der Abgaswege nach Ziffer 4.2.2 KÜO:

Arbeitswert: 15,3

Arbeitswert Hamburg: 20,04 Euro

 

Messung der Emissionen für feste Brennstoffe nicht gemeinsam mit einer Überprüfung der Abgaswege nach Ziffer 4.3.1 KÜO:

Arbeitswert: 62,3

Arbeitswert Hamburg: 81,61 Euro

 

Mahnung nach Ziffer 5.16 KÜO:

Arbeitswert: 10,0

Arbeitswert Hamburg: 13,10 Euro

Hessen

Arbeitswert Hessen = 1,20 Euro

 

Grundgebühr für die Kehrarbeiten nach Ziffer 1.1.1 KÜO:

Arbeitswert: 9,2

Arbeitswert Hessen: 11,04 Euro

 

Grundgebühr für die Emissionsmessung nach Ziffer 1.1.2 KÜO:

Arbeitswert: 3,5

Arbeitswert Hessen: 4,20 Euro

 

Grundgebühr für die Überprüfungs- und Messarbeiten nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 und Ziffer 1.1.3 KÜO:

Arbeitswert: 12,9

Arbeitswert Hessen: 15,48 Euro

 

Überprüfungs- und Messarbeiten (gemeinsame Durchführung) nach § 15 1. BImSchV und Ziffer 1.1.4 KÜO:

Arbeitswert: 18,9

Arbeitswert Hessen: 22,68 Euro

 

Pauschale für die Anfahrt pro Nutzungseinheit (maximal drei) nach Ziffer 1.2 KÜO:

Arbeitswert: 8,2

Arbeitswert Hessen: 9,84 Euro

 

Kehrarbeiten der Abgasanlage pro Meter nach Ziffer 2.1 KÜO:

Arbeitswert: 0,3

Arbeitswert Hessen: 0,36 Euro

 

Kehrarbeiten für Schornsteine mit mehr als 1.600 cm³ Querschnitt, die innen bestiegen werden können (je angefangene Minute) nach Ziffer 2.2 KÜO:

Arbeitswert: 0,8

Arbeitswert Hessen: 0,96 Euro

 

Kehrung des Abgasrohres nach Ziffer 2.5.1 KÜO für den ersten Meter (inklusive einer Richtungsänderung und der Reinigungsöffnung) nach Ziffer 2.5.2 KÜO:

Arbeitswert: 7,0

Arbeitswert Hessen: 8,40 Euro

 

Kehrung eines jeden weiteren Meters nach Ziffer 2.5.3 KÜO:

Arbeitswert: 1,0

Arbeitswert Hessen: 1,20 Euro

 

Überprüfung der Abgaswege für Feuerstätten, die mit flüssigen Brennstoffen betrieben werden nach Ziffer 3.2 KÜO:

Arbeitswert: 13,8

Arbeitswert Hessen: 16,56

 

Überprüfung der Abgaswege für Gasfeuerstätten, die raumluftabhängig sind nach Ziffer 3.3 KÜO:

Arbeitswert: 15,5

Arbeitswert Hessen: 18,60 Euro

 

Überprüfung der Abgaswege für Gasfeuerstätten, die raumluftunabhängig sind nach Ziffer 3.4 KÜO:

Arbeitswert: 18,9

Arbeitswert Hessen: 22,68 Euro

 

Überprüfung der Abgaswege für Gasfeuerstätten, die nicht über ein Gebläse mit Verbrennungsluftzufuhr und eine Abgasführung durch eine Außenwand verfügen nach Ziffer 3.5 KÜO:

Arbeitswert: 16,0

Arbeitswert Hessen: 19,20

 

Feuerstättenschau (je Meter) nach Ziffer 3.9.1 KÜO:

Arbeitswert: 1,0

Arbeitswert Hessen: 1,22 Euro

 

Zuschlag pro Feuerstätte nach Ziffer 3.9.2 KÜO:

Arbeitswert: 3,1

Arbeitswert Hessen: 3,72 Euro

 

Messung der Emissionen für flüssige Brennstoffe nicht gemeinsam mit einer Überprüfung der Abgaswege nach Ziffer 4.1.2 KÜO:

Arbeitswert: 19,2

Arbeitswert Hessen: 23,04 Euro

 

Messung der Emissionen für gasförmige Brennstoffe nicht gemeinsam mit einer Überprüfung der Abgaswege nach Ziffer 4.2.2 KÜO:

Arbeitswert: 15,3

Arbeitswert Hessen: 18,36 Euro

 

Messung der Emissionen für feste Brennstoffe nicht gemeinsam mit einer Überprüfung der Abgaswege nach Ziffer 4.3.1 KÜO:

Arbeitswert: 62,3

Arbeitswert Hessen: 72,76 Euro

 

Mahnung nach Ziffer 5.16 KÜO:

Arbeitswert: 10,0

Arbeitswert Hessen: 12,00 Euro

Mecklenburg-Vorpommern

Arbeitswert Mecklenburg-Vorpommern = 1,10 Euro

 

Grundgebühr für die Kehrarbeiten nach Ziffer 1.1.1 KÜO:

Arbeitswert: 9,2

Arbeitswert Mecklenburg-Vorpommern: 12,12 Euro

 

Grundgebühr für die Emissionsmessung nach Ziffer 1.1.2 KÜO:

Arbeitswert: 3,5

Arbeitswert Mecklenburg-Vorpommern: 3,85 Euro

 

Grundgebühr für die Überprüfungs- und Messarbeiten nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 und Ziffer 1.1.3 KÜO:

Arbeitswert: 12,9

Arbeitswert Mecklenburg-Vorpommern: 14,19 Euro

 

Überprüfungs- und Messarbeiten (gemeinsame Durchführung) nach § 15 1. BImSchV und Ziffer 1.1.4 KÜO:

Arbeitswert: 18,9

Arbeitswert Mecklenburg-Vorpommern: 20,79 Euro

 

Pauschale für die Anfahrt pro Nutzungseinheit (maximal drei) nach Ziffer 1.2 KÜO:

Arbeitswert: 8,2

Arbeitswert Mecklenburg-Vorpommern: 9,02 Euro

 

Kehrarbeiten der Abgasanlage pro Meter nach Ziffer 2.1 KÜO:

Arbeitswert: 0,3

Arbeitswert Mecklenburg-Vorpommern: 0,33 Euro

 

Kehrarbeiten für Schornsteine mit mehr als 1.600 cm³ Querschnitt, die innen bestiegen werden können (je angefangene Minute) nach Ziffer 2.2 KÜO:

Arbeitswert: 0,8

Arbeitswert Mecklenburg-Vorpommern: 0,88 Euro

 

Kehrung des Abgasrohres nach Ziffer 2.5.1 KÜO für den ersten Meter (inklusive einer Richtungsänderung und der Reinigungsöffnung) nach Ziffer 2.5.2 KÜO:

Arbeitswert: 7,0

Arbeitswert Mecklenburg-Vorpommern: 7,70 Euro

 

Kehrung eines jeden weiteren Meters nach Ziffer 2.5.3 KÜO:

Arbeitswert: 1,0

Arbeitswert Mecklenburg-Vorpommern: 1,10 Euro

 

Überprüfung der Abgaswege für Feuerstätten, die mit flüssigen Brennstoffen betrieben werden nach Ziffer 3.2 KÜO:

Arbeitswert: 13,8

Arbeitswert Mecklenburg-Vorpommern: 15,18 Euro

 

Überprüfung der Abgaswege für Gasfeuerstätten, die raumluftabhängig sind nach Ziffer 3.3 KÜO:

Arbeitswert: 15,5

Arbeitswert Mecklenburg-Vorpommern: 17,05 Euro

 

Überprüfung der Abgaswege für Gasfeuerstätten, die raumluftunabhängig sind nach Ziffer 3.4 KÜO:

Arbeitswert: 18,9

Arbeitswert Mecklenburg-Vorpommern: 20,79 Euro

 

Überprüfung der Abgaswege für Gasfeuerstätten, die nicht über ein Gebläse mit Verbrennungsluftzufuhr und eine Abgasführung durch eine Außenwand verfügen nach Ziffer 3.5 KÜO:

Arbeitswert: 16,0

Arbeitswert Mecklenburg-Vorpommern: 17,60 Euro

 

Feuerstättenschau (je Meter) nach Ziffer 3.9.1 KÜO:

Arbeitswert: 1,0

Arbeitswert Mecklenburg-Vorpommern: 1,10 Euro

 

Zuschlag pro Feuerstätte nach Ziffer 3.9.2 KÜO:

Arbeitswert: 3,1

Arbeitswert Mecklenburg-Vorpommern: 3,41 Euro

 

Messung der Emissionen für flüssige Brennstoffe nicht gemeinsam mit einer Überprüfung der Abgaswege nach Ziffer 4.1.2 KÜO:

Arbeitswert: 19,2

Arbeitswert Mecklenburg-Vorpommern: 21,12 Euro

 

Messung der Emissionen für gasförmige Brennstoffe nicht gemeinsam mit einer Überprüfung der Abgaswege nach Ziffer 4.2.2 KÜO:

Arbeitswert: 15,3

Arbeitswert Mecklenburg-Vorpommern: 16,83 Euro

 

Messung der Emissionen für feste Brennstoffe nicht gemeinsam mit einer Überprüfung der Abgaswege nach Ziffer 4.3.1 KÜO:

Arbeitswert: 62,3

Arbeitswert Mecklenburg-Vorpommern: 68,53 Euro

 

Mahnung nach Ziffer 5.16 KÜO:

Arbeitswert: 10,0

Arbeitswert Mecklenburg-Vorpommern: 11,00 Euro

Niedersachsen

Arbeitswert Niedersachsen = 1,20 Euro

 

Grundgebühr für die Kehrarbeiten nach Ziffer 1.1.1 KÜO:

Arbeitswert: 9,2

Arbeitswert Niedersachsen: 11,04 Euro

 

Grundgebühr für die Emissionsmessung nach Ziffer 1.1.2 KÜO:

Arbeitswert: 3,5

Arbeitswert Niedersachsen: 4,20 Euro

 

Grundgebühr für die Überprüfungs- und Messarbeiten nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 und Ziffer 1.1.3 KÜO:

Arbeitswert: 12,9

Arbeitswert Niedersachsen: 15,48 Euro

 

Überprüfungs- und Messarbeiten (gemeinsame Durchführung) nach § 15 1. BImSchV und Ziffer 1.1.4 KÜO:

Arbeitswert: 18,9

Arbeitswert Niedersachsen: 22,68 Euro

 

Pauschale für die Anfahrt pro Nutzungseinheit (maximal drei) nach Ziffer 1.2 KÜO:

Arbeitswert: 8,2

Arbeitswert Niedersachsen: 9,84 Euro

 

Kehrarbeiten der Abgasanlage pro Meter nach Ziffer 2.1 KÜO:

Arbeitswert: 0,3

Arbeitswert Niedersachsen: 0,36 Euro

 

Kehrarbeiten für Schornsteine mit mehr als 1.600 cm³ Querschnitt, die innen bestiegen werden können (je angefangene Minute) nach Ziffer 2.2 KÜO:

Arbeitswert: 0,8

Arbeitswert Niedersachsen: 0,96 Euro

 

Kehrung des Abgasrohres nach Ziffer 2.5.1 KÜO für den ersten Meter (inklusive einer Richtungsänderung und der Reinigungsöffnung) nach Ziffer 2.5.2 KÜO:

Arbeitswert: 7,0

Arbeitswert Niedersachsen: 8,40 Euro

 

Kehrung eines jeden weiteren Meters nach Ziffer 2.5.3 KÜO:

Arbeitswert: 1,0

Arbeitswert Niedersachsen: 1,20 Euro

 

Überprüfung der Abgaswege für Feuerstätten, die mit flüssigen Brennstoffen betrieben werden nach Ziffer 3.2 KÜO:

Arbeitswert: 13,8

Arbeitswert Niedersachsen: 16,56

 

Überprüfung der Abgaswege für Gasfeuerstätten, die raumluftabhängig sind nach Ziffer 3.3 KÜO:

Arbeitswert: 15,5

Arbeitswert Niedersachsen: 18,60 Euro

 

Überprüfung der Abgaswege für Gasfeuerstätten, die raumluftunabhängig sind nach Ziffer 3.4 KÜO:

Arbeitswert: 18,9

Arbeitswert Niedersachsen: 22,68 Euro

 

Überprüfung der Abgaswege für Gasfeuerstätten, die nicht über ein Gebläse mit Verbrennungsluftzufuhr und eine Abgasführung durch eine Außenwand verfügen nach Ziffer 3.5 KÜO:

Arbeitswert: 16,0

Arbeitswert Niedersachsen: 19,20

 

Feuerstättenschau (je Meter) nach Ziffer 3.9.1 KÜO:

Arbeitswert: 1,0

Arbeitswert Niedersachsen: 1,22 Euro

 

Zuschlag pro Feuerstätte nach Ziffer 3.9.2 KÜO:

Arbeitswert: 3,1

Arbeitswert Niedersachsen: 3,72 Euro

 

Messung der Emissionen für flüssige Brennstoffe nicht gemeinsam mit einer Überprüfung der Abgaswege nach Ziffer 4.1.2 KÜO:

Arbeitswert: 19,2

Arbeitswert Niedersachsen: 23,04 Euro

 

Messung der Emissionen für gasförmige Brennstoffe nicht gemeinsam mit einer Überprüfung der Abgaswege nach Ziffer 4.2.2 KÜO:

Arbeitswert: 15,3

Arbeitswert Niedersachsen: 18,36 Euro

 

Messung der Emissionen für feste Brennstoffe nicht gemeinsam mit einer Überprüfung der Abgaswege nach Ziffer 4.3.1 KÜO:

Arbeitswert: 62,3

Arbeitswert Niedersachsen: 72,76 Euro

 

Mahnung nach Ziffer 5.16 KÜO:

Arbeitswert: 10,0

Arbeitswert Niedersachsen: 12,00 Euro

Nordrhein-Westfalen

Arbeitswert Nordrhein-Westfalen = 1,20 Euro

 

Grundgebühr für die Kehrarbeiten nach Ziffer 1.1.1 KÜO:

Arbeitswert: 9,2

Arbeitswert Nordrhein-Westfalen: 11,04 Euro

 

Grundgebühr für die Emissionsmessung nach Ziffer 1.1.2 KÜO:

Arbeitswert: 3,5

Arbeitswert Nordrhein-Westfalen: 4,20 Euro

 

Grundgebühr für die Überprüfungs- und Messarbeiten nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 und Ziffer 1.1.3 KÜO:

Arbeitswert: 12,9

Arbeitswert Nordrhein-Westfalen: 15,48 Euro

 

Überprüfungs- und Messarbeiten (gemeinsame Durchführung) nach § 15 1. BImSchV und Ziffer 1.1.4 KÜO:

Arbeitswert: 18,9

Arbeitswert Nordrhein-Westfalen: 22,68 Euro

 

Pauschale für die Anfahrt pro Nutzungseinheit (maximal drei) nach Ziffer 1.2 KÜO:

Arbeitswert: 8,2

Arbeitswert Nordrhein-Westfalen: 9,84 Euro

 

Kehrarbeiten der Abgasanlage pro Meter nach Ziffer 2.1 KÜO:

Arbeitswert: 0,3

Arbeitswert Nordrhein-Westfalen: 0,36 Euro

 

Kehrarbeiten für Schornsteine mit mehr als 1.600 cm³ Querschnitt, die innen bestiegen werden können (je angefangene Minute) nach Ziffer 2.2 KÜO:

Arbeitswert: 0,8

Arbeitswert Nordrhein-Westfalen: 0,96 Euro

 

Kehrung des Abgasrohres nach Ziffer 2.5.1 KÜO für den ersten Meter (inklusive einer Richtungsänderung und der Reinigungsöffnung) nach Ziffer 2.5.2 KÜO:

Arbeitswert: 7,0

Arbeitswert Nordrhein-Westfalen: 8,40 Euro

 

Kehrung eines jeden weiteren Meters nach Ziffer 2.5.3 KÜO:

Arbeitswert: 1,0

Arbeitswert Nordrhein-Westfalen: 1,20 Euro

 

Überprüfung der Abgaswege für Feuerstätten, die mit flüssigen Brennstoffen betrieben werden nach Ziffer 3.2 KÜO:

Arbeitswert: 13,8

Arbeitswert Nordrhein-Westfalen: 16,56

 

Überprüfung der Abgaswege für Gasfeuerstätten, die raumluftabhängig sind nach Ziffer 3.3 KÜO:

Arbeitswert: 15,5

Arbeitswert Nordrhein-Westfalen: 18,60 Euro

 

Überprüfung der Abgaswege für Gasfeuerstätten, die raumluftunabhängig sind nach Ziffer 3.4 KÜO:

Arbeitswert: 18,9

Arbeitswert Nordrhein-Westfalen: 22,68 Euro

 

Überprüfung der Abgaswege für Gasfeuerstätten, die nicht über ein Gebläse mit Verbrennungsluftzufuhr und eine Abgasführung durch eine Außenwand verfügen nach Ziffer 3.5 KÜO:

Arbeitswert: 16,0

Arbeitswert Nordrhein-Westfalen: 19,20

 

Feuerstättenschau (je Meter) nach Ziffer 3.9.1 KÜO:

Arbeitswert: 1,0

Arbeitswert Nordrhein-Westfalen: 1,22 Euro

 

Zuschlag pro Feuerstätte nach Ziffer 3.9.2 KÜO:

Arbeitswert: 3,1

Arbeitswert Nordrhein-Westfalen: 3,72 Euro

 

Messung der Emissionen für flüssige Brennstoffe nicht gemeinsam mit einer Überprüfung der Abgaswege nach Ziffer 4.1.2 KÜO:

Arbeitswert: 19,2

Arbeitswert Nordrhein-Westfalen: 23,04 Euro

 

Messung der Emissionen für gasförmige Brennstoffe nicht gemeinsam mit einer Überprüfung der Abgaswege nach Ziffer 4.2.2 KÜO:

Arbeitswert: 15,3

Arbeitswert Nordrhein-Westfalen: 18,36 Euro

 

Messung der Emissionen für feste Brennstoffe nicht gemeinsam mit einer Überprüfung der Abgaswege nach Ziffer 4.3.1 KÜO:

Arbeitswert: 62,3

Arbeitswert Nordrhein-Westfalen: 72,76 Euro

 

Mahnung nach Ziffer 5.16 KÜO:

Arbeitswert: 10,0

Arbeitswert Nordrhein-Westfalen: 12,00 Euro

Rheinland-Pfalz

Arbeitswert Rheinland-Pfalz = 1,20 Euro

 

Grundgebühr für die Kehrarbeiten nach Ziffer 1.1.1 KÜO:

Arbeitswert: 9,2

Arbeitswert Rheinland-Pfalz: 11,04 Euro

 

Grundgebühr für die Emissionsmessung nach Ziffer 1.1.2 KÜO:

Arbeitswert: 3,5

Arbeitswert Rheinland-Pfalz: 4,20 Euro

 

Grundgebühr für die Überprüfungs- und Messarbeiten nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 und Ziffer 1.1.3 KÜO:

Arbeitswert: 12,9

Arbeitswert Rheinland-Pfalz: 15,48 Euro

 

Überprüfungs- und Messarbeiten (gemeinsame Durchführung) nach § 15 1. BImSchV und Ziffer 1.1.4 KÜO:

Arbeitswert: 18,9

Arbeitswert Rheinland-Pfalz: 22,68 Euro

 

Pauschale für die Anfahrt pro Nutzungseinheit (maximal drei) nach Ziffer 1.2 KÜO:

Arbeitswert: 8,2

Arbeitswert Rheinland-Pfalz: 9,84 Euro

 

Kehrarbeiten der Abgasanlage pro Meter nach Ziffer 2.1 KÜO:

Arbeitswert: 0,3

Arbeitswert Rheinland-Pfalz: 0,36 Euro

 

Kehrarbeiten für Schornsteine mit mehr als 1.600 cm³ Querschnitt, die innen bestiegen werden können (je angefangene Minute) nach Ziffer 2.2 KÜO:

Arbeitswert: 0,8

Arbeitswert Rheinland-Pfalz: 0,96 Euro

 

Kehrung des Abgasrohres nach Ziffer 2.5.1 KÜO für den ersten Meter (inklusive einer Richtungsänderung und der Reinigungsöffnung) nach Ziffer 2.5.2 KÜO:

Arbeitswert: 7,0

Arbeitswert Rheinland-Pfalz: 8,40 Euro

 

Kehrung eines jeden weiteren Meters nach Ziffer 2.5.3 KÜO:

Arbeitswert: 1,0

Arbeitswert Rheinland-Pfalz: 1,20 Euro

 

Überprüfung der Abgaswege für Feuerstätten, die mit flüssigen Brennstoffen betrieben werden nach Ziffer 3.2 KÜO:

Arbeitswert: 13,8

Arbeitswert Rheinland-Pfalz: 16,56

 

Überprüfung der Abgaswege für Gasfeuerstätten, die raumluftabhängig sind nach Ziffer 3.3 KÜO:

Arbeitswert: 15,5

Arbeitswert Rheinland-Pfalz: 18,60 Euro

 

Überprüfung der Abgaswege für Gasfeuerstätten, die raumluftunabhängig sind nach Ziffer 3.4 KÜO:

Arbeitswert: 18,9

Arbeitswert Rheinland-Pfalz: 22,68 Euro

 

Überprüfung der Abgaswege für Gasfeuerstätten, die nicht über ein Gebläse mit Verbrennungsluftzufuhr und eine Abgasführung durch eine Außenwand verfügen nach Ziffer 3.5 KÜO:

Arbeitswert: 16,0

Arbeitswert Rheinland-Pfalz: 19,20

 

Feuerstättenschau (je Meter) nach Ziffer 3.9.1 KÜO:

Arbeitswert: 1,0

Arbeitswert Rheinland-Pfalz: 1,22 Euro

 

Zuschlag pro Feuerstätte nach Ziffer 3.9.2 KÜO:

Arbeitswert: 3,1

Arbeitswert Rheinland-Pfalz: 3,72 Euro

 

Messung der Emissionen für flüssige Brennstoffe nicht gemeinsam mit einer Überprüfung der Abgaswege nach Ziffer 4.1.2 KÜO:

Arbeitswert: 19,2

Arbeitswert Rheinland-Pfalz: 23,04 Euro

 

Messung der Emissionen für gasförmige Brennstoffe nicht gemeinsam mit einer Überprüfung der Abgaswege nach Ziffer 4.2.2 KÜO:

Arbeitswert: 15,3

Arbeitswert Rheinland-Pfalz: 18,36 Euro

 

Messung der Emissionen für feste Brennstoffe nicht gemeinsam mit einer Überprüfung der Abgaswege nach Ziffer 4.3.1 KÜO:

Arbeitswert: 62,3

Arbeitswert Rheinland-Pfalz: 72,76 Euro

 

Mahnung nach Ziffer 5.16 KÜO:

Arbeitswert: 10,0

Arbeitswert Rheinland-Pfalz: 12,00 Euro

Saarland

Arbeitswert Saarland = 1,20 Euro

 

Grundgebühr für die Kehrarbeiten nach Ziffer 1.1.1 KÜO:

Arbeitswert: 9,2

Arbeitswert Saarland: 11,04 Euro

 

Grundgebühr für die Emissionsmessung nach Ziffer 1.1.2 KÜO:

Arbeitswert: 3,5

Arbeitswert Saarland: 4,20 Euro

 

Grundgebühr für die Überprüfungs- und Messarbeiten nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 und Ziffer 1.1.3 KÜO:

Arbeitswert: 12,9

Arbeitswert Saarland: 15,48 Euro

 

Überprüfungs- und Messarbeiten (gemeinsame Durchführung) nach § 15 1. BImSchV und Ziffer 1.1.4 KÜO:

Arbeitswert: 18,9

Arbeitswert Saarland: 22,68 Euro

 

Pauschale für die Anfahrt pro Nutzungseinheit (maximal drei) nach Ziffer 1.2 KÜO:

Arbeitswert: 8,2

Arbeitswert Saarland: 9,84 Euro

 

Kehrarbeiten der Abgasanlage pro Meter nach Ziffer 2.1 KÜO:

Arbeitswert: 0,3

Arbeitswert Saarland: 0,36 Euro

 

Kehrarbeiten für Schornsteine mit mehr als 1.600 cm³ Querschnitt, die innen bestiegen werden können (je angefangene Minute) nach Ziffer 2.2 KÜO:

Arbeitswert: 0,8

Arbeitswert Saarland: 0,96 Euro

 

Kehrung des Abgasrohres nach Ziffer 2.5.1 KÜO für den ersten Meter (inklusive einer Richtungsänderung und der Reinigungsöffnung) nach Ziffer 2.5.2 KÜO:

Arbeitswert: 7,0

Arbeitswert Saarland: 8,40 Euro

 

Kehrung eines jeden weiteren Meters nach Ziffer 2.5.3 KÜO:

Arbeitswert: 1,0

Arbeitswert Saarland: 1,20 Euro

 

Überprüfung der Abgaswege für Feuerstätten, die mit flüssigen Brennstoffen betrieben werden nach Ziffer 3.2 KÜO:

Arbeitswert: 13,8

Arbeitswert Saarland: 16,56

 

Überprüfung der Abgaswege für Gasfeuerstätten, die raumluftabhängig sind nach Ziffer 3.3 KÜO:

Arbeitswert: 15,5

Arbeitswert Saarland: 18,60 Euro

 

Überprüfung der Abgaswege für Gasfeuerstätten, die raumluftunabhängig sind nach Ziffer 3.4 KÜO:

Arbeitswert: 18,9

Arbeitswert Saarland: 22,68 Euro

 

Überprüfung der Abgaswege für Gasfeuerstätten, die nicht über ein Gebläse mit Verbrennungsluftzufuhr und eine Abgasführung durch eine Außenwand verfügen nach Ziffer 3.5 KÜO:

Arbeitswert: 16,0

Arbeitswert Saarland: 19,20

 

Feuerstättenschau (je Meter) nach Ziffer 3.9.1 KÜO:

Arbeitswert: 1,0

Arbeitswert Saarland: 1,22 Euro

 

Zuschlag pro Feuerstätte nach Ziffer 3.9.2 KÜO:

Arbeitswert: 3,1

Arbeitswert Saarland: 3,72 Euro

 

Messung der Emissionen für flüssige Brennstoffe nicht gemeinsam mit einer Überprüfung der Abgaswege nach Ziffer 4.1.2 KÜO:

Arbeitswert: 19,2

Arbeitswert Saarland: 23,04 Euro

 

Messung der Emissionen für gasförmige Brennstoffe nicht gemeinsam mit einer Überprüfung der Abgaswege nach Ziffer 4.2.2 KÜO:

Arbeitswert: 15,3

Arbeitswert Saarland: 18,36 Euro

 

Messung der Emissionen für feste Brennstoffe nicht gemeinsam mit einer Überprüfung der Abgaswege nach Ziffer 4.3.1 KÜO:

Arbeitswert: 62,3

Arbeitswert Saarland: 72,76 Euro

 

Mahnung nach Ziffer 5.16 KÜO:

Arbeitswert: 10,0

Arbeitswert Saarland: 12,00 Euro

Sachsen

Arbeitswert Sachsen = 1,10 Euro

 

Grundgebühr für die Kehrarbeiten nach Ziffer 1.1.1 KÜO:

Arbeitswert: 9,2

Arbeitswert Sachsen: 12,12 Euro

 

Grundgebühr für die Emissionsmessung nach Ziffer 1.1.2 KÜO:

Arbeitswert: 3,5

Arbeitswert Sachsen: 3,85 Euro

 

Grundgebühr für die Überprüfungs- und Messarbeiten nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 und Ziffer 1.1.3 KÜO:

Arbeitswert: 12,9

Arbeitswert Sachsen: 14,19 Euro

 

Überprüfungs- und Messarbeiten (gemeinsame Durchführung) nach § 15 1. BImSchV und Ziffer 1.1.4 KÜO:

Arbeitswert: 18,9

Arbeitswert Sachsen: 20,79 Euro

 

Pauschale für die Anfahrt pro Nutzungseinheit (maximal drei) nach Ziffer 1.2 KÜO:

Arbeitswert: 8,2

Arbeitswert Sachsen: 9,02 Euro

 

Kehrarbeiten der Abgasanlage pro Meter nach Ziffer 2.1 KÜO:

Arbeitswert: 0,3

Arbeitswert Sachsen: 0,33 Euro

 

Kehrarbeiten für Schornsteine mit mehr als 1.600 cm³ Querschnitt, die innen bestiegen werden können (je angefangene Minute) nach Ziffer 2.2 KÜO:

Arbeitswert: 0,8

Arbeitswert Sachsen: 0,88 Euro

 

Kehrung des Abgasrohres nach Ziffer 2.5.1 KÜO für den ersten Meter (inklusive einer Richtungsänderung und der Reinigungsöffnung) nach Ziffer 2.5.2 KÜO:

Arbeitswert: 7,0

Arbeitswert Sachsen: 7,70 Euro

 

Kehrung eines jeden weiteren Meters nach Ziffer 2.5.3 KÜO:

Arbeitswert: 1,0

Arbeitswert Sachsen: 1,10 Euro

 

Überprüfung der Abgaswege für Feuerstätten, die mit flüssigen Brennstoffen betrieben werden nach Ziffer 3.2 KÜO:

Arbeitswert: 13,8

Arbeitswert Sachsen: 15,18 Euro

 

Überprüfung der Abgaswege für Gasfeuerstätten, die raumluftabhängig sind nach Ziffer 3.3 KÜO:

Arbeitswert: 15,5

Arbeitswert Sachsen: 17,05 Euro

 

Überprüfung der Abgaswege für Gasfeuerstätten, die raumluftunabhängig sind nach Ziffer 3.4 KÜO:

Arbeitswert: 18,9

Arbeitswert Sachsen: 20,79 Euro

 

Überprüfung der Abgaswege für Gasfeuerstätten, die nicht über ein Gebläse mit Verbrennungsluftzufuhr und eine Abgasführung durch eine Außenwand verfügen nach Ziffer 3.5 KÜO:

Arbeitswert: 16,0

Arbeitswert Sachsen: 17,60 Euro

 

Feuerstättenschau (je Meter) nach Ziffer 3.9.1 KÜO:

Arbeitswert: 1,0

Arbeitswert Sachsen: 1,10 Euro

 

Zuschlag pro Feuerstätte nach Ziffer 3.9.2 KÜO:

Arbeitswert: 3,1

Arbeitswert Sachsen: 3,41 Euro

 

Messung der Emissionen für flüssige Brennstoffe nicht gemeinsam mit einer Überprüfung der Abgaswege nach Ziffer 4.1.2 KÜO:

Arbeitswert: 19,2

Arbeitswert Sachsen: 21,12 Euro

 

Messung der Emissionen für gasförmige Brennstoffe nicht gemeinsam mit einer Überprüfung der Abgaswege nach Ziffer 4.2.2 KÜO:

Arbeitswert: 15,3

Arbeitswert Sachsen: 16,83 Euro

 

Messung der Emissionen für feste Brennstoffe nicht gemeinsam mit einer Überprüfung der Abgaswege nach Ziffer 4.3.1 KÜO:

Arbeitswert: 62,3

Arbeitswert Sachsen: 68,53 Euro

 

Mahnung nach Ziffer 5.16 KÜO:

Arbeitswert: 10,0

Arbeitswert Sachsen: 11,00 Euro

Sachsen-Anhalt

Arbeitswert Sachsen-Anhalt = 1,10 Euro

 

Grundgebühr für die Kehrarbeiten nach Ziffer 1.1.1 KÜO:

Arbeitswert: 9,2

Arbeitswert Sachsen-Anhalt: 12,12 Euro

 

Grundgebühr für die Emissionsmessung nach Ziffer 1.1.2 KÜO:

Arbeitswert: 3,5

Arbeitswert Sachsen-Anhalt: 3,85 Euro

 

Grundgebühr für die Überprüfungs- und Messarbeiten nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 und Ziffer 1.1.3 KÜO:

Arbeitswert: 12,9

Arbeitswert Sachsen-Anhalt: 14,19 Euro

 

Überprüfungs- und Messarbeiten (gemeinsame Durchführung) nach § 15 1. BImSchV und Ziffer 1.1.4 KÜO:

Arbeitswert: 18,9

Arbeitswert Sachsen-Anhalt: 20,79 Euro

 

Pauschale für die Anfahrt pro Nutzungseinheit (maximal drei) nach Ziffer 1.2 KÜO:

Arbeitswert: 8,2

Arbeitswert Sachsen-Anhalt: 9,02 Euro

 

Kehrarbeiten der Abgasanlage pro Meter nach Ziffer 2.1 KÜO:

Arbeitswert: 0,3

Arbeitswert Sachsen-Anhalt: 0,33 Euro

 

Kehrarbeiten für Schornsteine mit mehr als 1.600 cm³ Querschnitt, die innen bestiegen werden können (je angefangene Minute) nach Ziffer 2.2 KÜO:

Arbeitswert: 0,8

Arbeitswert Sachsen-Anhalt: 0,88 Euro

 

Kehrung des Abgasrohres nach Ziffer 2.5.1 KÜO für den ersten Meter (inklusive einer Richtungsänderung und der Reinigungsöffnung) nach Ziffer 2.5.2 KÜO:

Arbeitswert: 7,0

Arbeitswert Sachsen-Anhalt: 7,70 Euro

 

Kehrung eines jeden weiteren Meters nach Ziffer 2.5.3 KÜO:

Arbeitswert: 1,0

Arbeitswert Sachsen-Anhalt: 1,10 Euro

 

Überprüfung der Abgaswege für Feuerstätten, die mit flüssigen Brennstoffen betrieben werden nach Ziffer 3.2 KÜO:

Arbeitswert: 13,8

Arbeitswert Sachsen-Anhalt: 15,18 Euro

 

Überprüfung der Abgaswege für Gasfeuerstätten, die raumluftabhängig sind nach Ziffer 3.3 KÜO:

Arbeitswert: 15,5

Arbeitswert Sachsen-Anhalt: 17,05 Euro

 

Überprüfung der Abgaswege für Gasfeuerstätten, die raumluftunabhängig sind nach Ziffer 3.4 KÜO:

Arbeitswert: 18,9

Arbeitswert Sachsen-Anhalt: 20,79 Euro

 

Überprüfung der Abgaswege für Gasfeuerstätten, die nicht über ein Gebläse mit Verbrennungsluftzufuhr und eine Abgasführung durch eine Außenwand verfügen nach Ziffer 3.5 KÜO:

Arbeitswert: 16,0

Arbeitswert Sachsen-Anhalt: 17,60 Euro

 

Feuerstättenschau (je Meter) nach Ziffer 3.9.1 KÜO:

Arbeitswert: 1,0

Arbeitswert Sachsen: 1,10 Euro

 

Zuschlag pro Feuerstätte nach Ziffer 3.9.2 KÜO:

Arbeitswert: 3,1

Arbeitswert Sachsen-Anhalt: 3,41 Euro

 

Messung der Emissionen für flüssige Brennstoffe nicht gemeinsam mit einer Überprüfung der Abgaswege nach Ziffer 4.1.2 KÜO:

Arbeitswert: 19,2

Arbeitswert Sachsen-Anhalt: 21,12 Euro

 

Messung der Emissionen für gasförmige Brennstoffe nicht gemeinsam mit einer Überprüfung der Abgaswege nach Ziffer 4.2.2 KÜO:

Arbeitswert: 15,3

Arbeitswert Sachsen-Anhalt: 16,83 Euro

 

Messung der Emissionen für feste Brennstoffe nicht gemeinsam mit einer Überprüfung der Abgaswege nach Ziffer 4.3.1 KÜO:

Arbeitswert: 62,3

Arbeitswert Sachsen-Anhalt: 68,53 Euro

 

Mahnung nach Ziffer 5.16 KÜO:

Arbeitswert: 10,0

Arbeitswert Sachsen-Anhalt: 11,00 Euro

Schleswig-Holstein

Arbeitswert Schleswig-Holstein = 1,20 Euro

 

Grundgebühr für die Kehrarbeiten nach Ziffer 1.1.1 KÜO:

Arbeitswert: 9,2

Arbeitswert Schleswig-Holstein: 11,04 Euro

 

Grundgebühr für die Emissionsmessung nach Ziffer 1.1.2 KÜO:

Arbeitswert: 3,5

Arbeitswert Schleswig-Holstein: 4,20 Euro

 

Grundgebühr für die Überprüfungs- und Messarbeiten nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 und Ziffer 1.1.3 KÜO:

Arbeitswert: 12,9

Arbeitswert Schleswig-Holstein: 15,48 Euro

 

Überprüfungs- und Messarbeiten (gemeinsame Durchführung) nach § 15 1. BImSchV und Ziffer 1.1.4 KÜO:

Arbeitswert: 18,9

Arbeitswert Schleswig-Holstein: 22,68 Euro

 

Pauschale für die Anfahrt pro Nutzungseinheit (maximal drei) nach Ziffer 1.2 KÜO:

Arbeitswert: 8,2

Arbeitswert Schleswig-Holstein: 9,84 Euro

 

Kehrarbeiten der Abgasanlage pro Meter nach Ziffer 2.1 KÜO:

Arbeitswert: 0,3

Arbeitswert Schleswig-Holstein: 0,36 Euro

 

Kehrarbeiten für Schornsteine mit mehr als 1.600 cm³ Querschnitt, die innen bestiegen werden können (je angefangene Minute) nach Ziffer 2.2 KÜO:

Arbeitswert: 0,8

Arbeitswert Schleswig-Holstein: 0,96 Euro

 

Kehrung des Abgasrohres nach Ziffer 2.5.1 KÜO für den ersten Meter (inklusive einer Richtungsänderung und der Reinigungsöffnung) nach Ziffer 2.5.2 KÜO:

Arbeitswert: 7,0

Arbeitswert Schleswig-Holstein: 8,40 Euro

 

Kehrung eines jeden weiteren Meters nach Ziffer 2.5.3 KÜO:

Arbeitswert: 1,0

Arbeitswert Schleswig-Holstein: 1,20 Euro

 

Überprüfung der Abgaswege für Feuerstätten, die mit flüssigen Brennstoffen betrieben werden nach Ziffer 3.2 KÜO:

Arbeitswert: 13,8

Arbeitswert Schleswig-Holstein: 16,56

 

Überprüfung der Abgaswege für Gasfeuerstätten, die raumluftabhängig sind nach Ziffer 3.3 KÜO:

Arbeitswert: 15,5

Arbeitswert Schleswig-Holstein: 18,60 Euro

 

Überprüfung der Abgaswege für Gasfeuerstätten, die raumluftunabhängig sind nach Ziffer 3.4 KÜO:

Arbeitswert: 18,9

Arbeitswert Schleswig-Holstein: 22,68 Euro

 

Überprüfung der Abgaswege für Gasfeuerstätten, die nicht über ein Gebläse mit Verbrennungsluftzufuhr und eine Abgasführung durch eine Außenwand verfügen nach Ziffer 3.5 KÜO:

Arbeitswert: 16,0

Arbeitswert Schleswig-Holstein: 19,20

 

Feuerstättenschau (je Meter) nach Ziffer 3.9.1 KÜO:

Arbeitswert: 1,0

Arbeitswert Schleswig-Holstein: 1,22 Euro

 

Zuschlag pro Feuerstätte nach Ziffer 3.9.2 KÜO:

Arbeitswert: 3,1

Arbeitswert Schleswig-Holstein: 3,72 Euro

 

Messung der Emissionen für flüssige Brennstoffe nicht gemeinsam mit einer Überprüfung der Abgaswege nach Ziffer 4.1.2 KÜO:

Arbeitswert: 19,2

Arbeitswert Schleswig-Holstein: 23,04 Euro

 

Messung der Emissionen für gasförmige Brennstoffe nicht gemeinsam mit einer Überprüfung der Abgaswege nach Ziffer 4.2.2 KÜO:

Arbeitswert: 15,3

Arbeitswert Schleswig-Holstein: 18,36 Euro

 

Messung der Emissionen für feste Brennstoffe nicht gemeinsam mit einer Überprüfung der Abgaswege nach Ziffer 4.3.1 KÜO:

Arbeitswert: 62,3

Arbeitswert Schleswig-Holstein: 72,76 Euro

 

Mahnung nach Ziffer 5.16 KÜO:

Arbeitswert: 10,0

Arbeitswert Schleswig-Holstein: 12,00 Euro

Thüringen

Arbeitswert Thüringen = 1,10 Euro

 

Grundgebühr für die Kehrarbeiten nach Ziffer 1.1.1 KÜO:

Arbeitswert: 9,2

Arbeitswert Thüringen: 12,12 Euro

 

Grundgebühr für die Emissionsmessung nach Ziffer 1.1.2 KÜO:

Arbeitswert: 3,5

Arbeitswert Thüringen: 3,85 Euro

 

Grundgebühr für die Überprüfungs- und Messarbeiten nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 und Ziffer 1.1.3 KÜO:

Arbeitswert: 12,9

Arbeitswert Thüringen: 14,19 Euro

 

Überprüfungs- und Messarbeiten (gemeinsame Durchführung) nach § 15 1. BImSchV und Ziffer 1.1.4 KÜO:

Arbeitswert: 18,9

Arbeitswert Thüringen: 20,79 Euro

 

Pauschale für die Anfahrt pro Nutzungseinheit (maximal drei) nach Ziffer 1.2 KÜO:

Arbeitswert: 8,2

Arbeitswert Thüringen: 9,02 Euro

 

Kehrarbeiten der Abgasanlage pro Meter nach Ziffer 2.1 KÜO:

Arbeitswert: 0,3

Arbeitswert Thüringen: 0,33 Euro

 

Kehrarbeiten für Schornsteine mit mehr als 1.600 cm³ Querschnitt, die innen bestiegen werden können (je angefangene Minute) nach Ziffer 2.2 KÜO:

Arbeitswert: 0,8

Arbeitswert Thüringen: 0,88 Euro

 

Kehrung des Abgasrohres nach Ziffer 2.5.1 KÜO für den ersten Meter (inklusive einer Richtungsänderung und der Reinigungsöffnung) nach Ziffer 2.5.2 KÜO:

Arbeitswert: 7,0

Arbeitswert Thüringen: 7,70 Euro

 

Kehrung eines jeden weiteren Meters nach Ziffer 2.5.3 KÜO:

Arbeitswert: 1,0

Arbeitswert Thüringen: 1,10 Euro

 

Überprüfung der Abgaswege für Feuerstätten, die mit flüssigen Brennstoffen betrieben werden nach Ziffer 3.2 KÜO:

Arbeitswert: 13,8

Arbeitswert Thüringen: 15,18 Euro

 

Überprüfung der Abgaswege für Gasfeuerstätten, die raumluftabhängig sind nach Ziffer 3.3 KÜO:

Arbeitswert: 15,5

Arbeitswert Thüringen: 17,05 Euro

 

Überprüfung der Abgaswege für Gasfeuerstätten, die raumluftunabhängig sind nach Ziffer 3.4 KÜO:

Arbeitswert: 18,9

Arbeitswert Thüringen: 20,79 Euro

 

Überprüfung der Abgaswege für Gasfeuerstätten, die nicht über ein Gebläse mit Verbrennungsluftzufuhr und eine Abgasführung durch eine Außenwand verfügen nach Ziffer 3.5 KÜO:

Arbeitswert: 16,0

Arbeitswert Thüringen: 17,60 Euro

 

Feuerstättenschau (je Meter) nach Ziffer 3.9.1 KÜO:

Arbeitswert: 1,0

Arbeitswert Thüringen: 1,10 Euro

 

Zuschlag pro Feuerstätte nach Ziffer 3.9.2 KÜO:

Arbeitswert: 3,1

Arbeitswert Thüringen: 3,41 Euro

 

Messung der Emissionen für flüssige Brennstoffe nicht gemeinsam mit einer Überprüfung der Abgaswege nach Ziffer 4.1.2 KÜO:

Arbeitswert: 19,2

Arbeitswert Thüringen: 21,12 Euro

 

Messung der Emissionen für gasförmige Brennstoffe nicht gemeinsam mit einer Überprüfung der Abgaswege nach Ziffer 4.2.2 KÜO:

Arbeitswert: 15,3

Arbeitswert Thüringen: 16,83 Euro

 

Messung der Emissionen für feste Brennstoffe nicht gemeinsam mit einer Überprüfung der Abgaswege nach Ziffer 4.3.1 KÜO:

Arbeitswert: 62,3

Arbeitswert Thüringen: 68,53 Euro

 

Mahnung nach Ziffer 5.16 KÜO:

Arbeitswert: 10,0

Arbeitswert Thüringen: 11,00 Euro

(Stand: 2015) / Angaben ohne Gewähr 

Welche Abgasgrenzwerte müssen eingehalten werden:

Laut 1. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV) müssen die folgenden Abgas-Grenzwerte eingehalten werden:

  • Bei einer Nennwärmeleistung von 4 bis 25 kW liegt der Grenzwert für den Abgasverlust bei 11 Prozent
  • Bei einer Nennwärmeleistung von 25 bis 50 kW liegt der Grenzwert für den Abgasverlust bei 10 Prozent
  • Bei einer Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW liegt der Grenzwert für den Abgasverlust bei 9 Prozent

Quellen:

https://www.gesetze-im-internet.de/schfhwg/SchfHwG.pdf

Stiftung Warentest

Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO)

www.schornsteinfeger-vergleichen.de

Deutsche Industrie Norm (DIN)

https://www.kaminofen-berater.de/schornstein/